§ 1a WeSchVO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
- 1.
Versetzung:
der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann,
- 2.
Aufrücken:
der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz,
- 3.
Übergang:
der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz,
- 4.
Überweisung:
der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform,
- 5.
zielgleicher Unterricht:
der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören an allgemein bildenden Schulen nach denselben Kerncurricula wie für Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- 6.
zieldifferenter Unterricht:
der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
- a)
im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule, wobei die Leistungsanforderungen von diesen Kerncurricula abweichen können, oder
- b)
im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.