§ 30 WeSchVO - Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig, zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs und zum freiwilligen Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Im Schuljahr 2020/2021 besteht die Nachprüfung abweichend von § 9 Abs. 1 auch dann nur aus einer mündlichen Prüfung, wenn in dem Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet wurden.
(2) 1Für ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 finden die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 keine Anwendung. 2Ein freiwilliges Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 steht einem freiwilligen Zurücktreten in demselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 und einem freiwilligen Zurücktreten im folgenden Schuljahrgang im Schuljahr 2022/2023 nicht entgegen. 3Der Antrag auf ein freiwilliges Zurücktreten muss im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 vor dem 1. Juni 2021, bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 im 9. oder 10. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen haben, vor dem 1. Mai 2021 gestellt werden.
(3) Stellt die Klassenkonferenz das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 nach dem 22. März 2021 fest, so besucht die Schülerin oder der Schüler den Schuljahrgang bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 weiter und durchläuft denselben Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 erneut.
(4) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 29 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.