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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 WeSchVO - Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die mit Noten bewertet werden, sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.