§ 2 WeSchVO - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die mit Noten bewertet werden, sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
---|---|---|
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |