§ 3 WeSchVO - Grundsätze für die Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1In den folgenden Schulformen finden am Ende der angegebenen Schuljahrgänge Versetzungen statt:
________________________________________________________________ | ||
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Schulform | Schuljahrgang | |
________________________________________________________________ | ||
Grundschule | 2. und 3. | |
Hauptschule | 5. bis 9. | |
Realschule | 5. bis 9. | |
Oberschule | 6. bis 9. | |
Gymnasium | 5. bis 10. | |
Kooperative Gesamtschule | ||
im Hauptschulzweig | 5. bis 9. | |
im Realschulzweig | 5. bis 9. | |
im Gymnasialzweig | 5. bis 10. | |
Förderschule mit zielgleichem Unterricht | ||
im Primarbereich | 2. und 3. | |
im Sekundarbereich I | 5. bis 9. | |
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen | 8. |
2Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
(2) Die Oberschule kann entscheiden, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des 6. Schuljahrgangs abweichend von Absatz 1 Satz 1 aufrücken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 rückt eine Schülerin oder ein Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
(4) 1Soweit am Ende eines Schuljahrgangs der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang in Form einer Versetzung stattfindet, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen
- 1.
in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit der Note "ausreichend" oder
- 2.
in einem Fach mit der Note "mangelhaft" und in allen anderen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. 2Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der §§ 5, 6, 17 bis 19, des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 28 ausgeglichen werden. 3Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, kann die Klassenkonferenz beschließen, dass es bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern eines Ausgleichs nicht bedarf.