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§ 29 WeSchVO - Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 gilt für Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, dass

  1. 1.

    abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 1 mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertete Leistungen nicht berücksichtigt werden und abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 2 nicht des Ausgleichs bedürfen,

  2. 2.

    für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 22 Abs. 3 bis 5 nur Noten berücksichtigt werden, die den Notendurchschnitt verbessern, und

  3. 3.

    mit der Note "mangelhaft" bewertete Leistungen nicht als mangelhafte Leistungen in einem anderen Fach im Sinne des § 26 Abs. 2 gelten.

(2) 1Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 17 Abs. 1, den §§ 18 und 22 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 bedarf es nicht. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit ist auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 auszugehen.

(3) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 weder eines Ausgleichs noch einer Entscheidung der Klassenkonferenz.

(4) 1Eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs, die oder der am Ende des Schuljahres 2019/2020 wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, hat Anspruch auf eine Nachprüfung. 2Mit dem Bestehen der Nachprüfung ist die Schülerin oder der Schüler versetzt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler im 9. Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat. 4Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen, ob und in welchem der beiden Fächer die Nachprüfung abgelegt werden soll. 5Die Nachprüfung ist bis zum 30. September 2020 durchzuführen. 6 § 7 findet keine Anwendung.

(5) 1Für den Übergang im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 werden die Noten "mangelhaft" und "ungenügend" in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 3 nicht berücksichtigt. 2Andere Noten in einem Fach nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verbessern.

(6) 1Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 8. Schuljahrgangs am Ende des Schuljahres 2019/2020 einen der beiden für den Übergang erforderlichen Notendurchschnitte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder den Notendurchschnitt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht, so hat sie oder er Anspruch auf das Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer. 2Die Auswahl des Fachs obliegt den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler. 3Die Zusatzleistung ist von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr 2019/2020 in dem Fach unterrichtet hat, und einer zweiten Lehrkraft, die das Fach an der Schule unterrichtet, zu bewerten. 4Aus der Note in dem Fach und der Note für die Zusatzleistung wird nach allgemeinen pädagogischen Grundsätzen eine neue Note gebildet, die für die Berechnung des Notendurchschnitts maßgeblich ist. 5Die Zusatzleistung wird nach Entscheidung der Schule in einer mündlichen Prüfung oder durch eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit erbracht. 6Eine schriftliche oder fachpraktische Arbeit kann insbesondere sein

  1. 1.

    ein Beitrag in einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb,

  2. 2.

    eine Hausarbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht und

  3. 3.

    eine in dem Schuljahr 2019/2020 erbrachte Praktikumsleistung oder eine fachpraktische Arbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres des Schuljahres 2019/2020 bezieht, und eine Dokumentation dazu.

(7) Für den Wechsel nach § 26 Abs. 3 am Ende des Schuljahres 2019/2020 gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 muss eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2019/2020 den 4. Schuljahrgang besucht hat, diesen nicht wiederholen, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 vorliegen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 2 bedarf es nicht.