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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 WeSchVO - Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Am Ende des 2. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn sie oder er über mindestens ausreichende Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik verfügt. 2An der Grundschule, die die Eingangsstufe führt, beschließt die Klassenkonferenz, in welchem Zeitraum die Schülerin oder der Schüler die Eingangsstufe durchläuft. 3Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz ist die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers.

(2) 1Am Ende des 3. Schuljahrgangs ist von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei der in Satz 1 genannten Fächer nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so kann von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auch ausgegangen werden, wenn die Leistungen in zwei Fächern mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügen. 4Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, so kann dennoch von einer erfolgreichen Mitarbeit einer Schülerin oder eines Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang ausgegangen werden, wenn die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers dies erwarten lässt; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an der Grundschule zieldifferent unterrichtet werden, findet abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Versetzung nicht statt; die Schülerinnen und Schüler rücken auf.