§ 21 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für den Hauptschulzweig der Oberschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Oberschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Oberschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.