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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 21 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für den Hauptschulzweig der Oberschule sind die für die Hauptschule, für den Realschulzweig der Oberschule die für die Realschule und für den Gymnasialzweig der Oberschule die für das Gymnasium geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.