§ 18 WeSchVO - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Realschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.