§ 24 WeSchVO - Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die Überweisung an eine Schule einer anderen Schulform, an der der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, der Erweiterte Sekundarabschluss I oder der Hauptschulabschluss erworben werden kann, gilt § 20 entsprechend.