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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 24 WeSchVO - Überweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Überweisung an eine Schule einer anderen Schulform, an der der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, der Erweiterte Sekundarabschluss I oder der Hauptschulabschluss erworben werden kann, gilt § 20 entsprechend.