Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 28 WeSchVO - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

An der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.