§ 4 WeSchVO - Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Der Entscheidung über die Versetzung sind die am Ende des Schuljahres für das Zeugnis vorgesehenen Noten zugrunde zu legen. 2Die Noten in Fächern, die nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurden, sind wie die Noten der im gesamten Schuljahr unterrichteten Fächer zu berücksichtigen.
(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen. 2Sind die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann.
(3) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der am Ende des 1. Schulhalbjahres Noten erhalten hat, die eine Versetzung nicht ermöglichen, nach dem 30. April an eine andere Schule derselben Schulform, so bedarf die Versetzung am Ende des Schuljahres der Zustimmung der Schulbehörde.