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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 16 WeSchVO - Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen können die Schulbehörden landesweite Anmeldetermine und Grundsätze für das Anmeldeverfahren festlegen.