Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 9 WeSchVO - Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wurden in dem Fach der Nachprüfung im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle schriftliche Arbeiten angefertigt und bewertet, so besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, im Übrigen nur aus einer mündlichen Prüfung.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit mit dem Schwierigkeitsgrad einer im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle angefertigten Arbeit. 2Die prüfende Lehrkraft bestimmt die Aufgabe. 3Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und der weiteren Lehrkraft des Prüfungsausschusses bewertet. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.

(3) 1Das Thema der mündlichen Prüfung muss im betreffenden Schuljahr eingehend behandelt worden sein. 2Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, wenn sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist; im Übrigen dauert sie etwa 20 Minuten. 3Die Schülerin oder der Schüler erhält für die mündliche Prüfung etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit unter Aufsicht. 4Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens der Note "gut" bewertet wurde.

(4) Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird nach einem Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuss bewertet; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jedem Prüfungsteil mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist. 2Im Zeugnis des betreffenden Schuljahres wird für das Fach der Nachprüfung die Note "ausreichend" eingetragen.

(6) Besteht die Nachprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und ist die Leistung in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so wird die Nachprüfung nicht fortgesetzt.