Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 15 WeSchVO - Wiederholung des 4. Schuljahrgangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler muss den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn die Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so muss die Schülerin oder der Schüler den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn sie oder er am Ende des 4. Schuljahrgangs nicht über mindestens ausreichende Kompetenzen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht verfügt. 3Die Sätze 1 und 2 sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, nicht anzuwenden.

(2) 1Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich ist, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in zwei Fächern mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind und eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Werden Zeugnisse ohne Noten erteilt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass eine Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.