§ 19 WeSchVO - Aufrücken
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, rückt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nicht beschließt.