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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 19 WeSchVO - Aufrücken

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, rückt in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung nach § 59 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nicht beschließt.