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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 12 WeSchVO - Übergang

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Berechtigung zum Übergang besteht für einen Wechsel

  1. 1.

    von der Hauptschule an die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt,

  2. 2.

    von der Hauptschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache jeweils mindestens die Note "gut" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist, sowie

  3. 3.

    von der Realschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang. 3Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang stellt die Klassenkonferenz fest. 5Die Feststellung wird im Zeugnis vermerkt. 6Die Schule berät die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler bei der Entscheidung über den Übergang. 7Für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers beschließt die Klassenkonferenz, ob ein Übergang möglich ist

  1. 1.

    von der Grundschule auf eine Förderschule,

  2. 2.

    von einer Förderschule auf eine Grundschule,

  3. 3.

    von der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, dem Gymnasium, der Gesamtschule oder der Förderschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen oder

  4. 4.

    zwischen den Schulzweigen einer Oberschule oder einer Kooperativen Gesamtschule.

2Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz sind die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und Fächer der aufnehmenden Schulform oder des anderen Schulzweiges. 3Beschließt die Klassenkonferenz, dass der Übergang möglich ist, so bestimmt sie die andere Schulform oder den anderen Schulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule und den Schuljahrgang. 4Die aufnehmende Schule ist an diesen Beschluss gebunden.