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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 WeSchVO - Prüfungsausschuss für die Nachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Zur Durchführung der Nachprüfung beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Prüfungsausschuss, dem als stimmberechtigte Mitglieder angehören:

  1. 1.

    eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung nicht unterrichtet hat, als vorsitzendes Mitglied,

  2. 2.

    eine prüfende Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im betreffenden Schuljahr in dem Fach der Nachprüfung unterrichtet haben sollte, und

  3. 3.

    eine weitere Lehrkraft.

2Auf Verlangen einer Schülerin oder eines Schülers mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung soll dem Prüfungsausschuss zusätzlich ein beratendes Mitglied angehören, das über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik möglichst in der für den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an sonderpädagogischer Unterstützung einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung verfügt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Einzelfällen in der mündlichen Prüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) den Vorsitz übernehmen und ist dann zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied. 4Die Übernahme des Vorsitzes teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Schülerin oder dem Schüler vor Beginn der mündlichen Prüfung mit. 5Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der mündlichen Prüfung auch teilnehmen, ohne den Vorsitz zu übernehmen; in diesem Fall ist sie oder er zusätzliches beratendes Mitglied.