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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 WeSchVO - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern können ausgeglichen werden:

  1. 1.

    mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder

  2. 2.

    ungenügende Leistungen in einem Fach durch

    1. a)

      mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder

    2. b)

      mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

2Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, können bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach durch mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden.

(2) 1Ob die Klassenkonferenz von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, hängt von ihrer pflichtgemäßen Beurteilung ab, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. 2In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.