WO-RiV,NI - Wahlordnung-Richtervertretungen

Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Vom 6. September 2011 (Nds. GVBl. S. 282 - VORIS 31200 -)

Aufgrund des § 30, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, sowie des § 30 in Verbindung mit § 49 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Wahl zum Richterrat
Wahlvorstand, Wahlhelfer1
Bekanntmachungen des Wahlvorstandes2
Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis3
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis4
Wahlausschreiben5
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge6
Inhalt der Wahlvorschläge7
Sonstige Anforderungen an Wahlvorschläge8
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge9
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen10
Bekanntmachung der Wahlvorschläge11
Sitzungsniederschriften12
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel13
Durchführung der Wahl14
Briefwahl15
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen16
Feststellung des Wahlergebnisses17
Wahlniederschrift18
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber19
Bekanntmachung des Wahlergebnisses20
Berichtigung des Wahlergebnisses21
Aufbewahrung der Wahlunterlagen22
Gleichzeitige Wahl23
Zweiter Teil
Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter
Grundsatz24
Abweichende Bestimmungen25
Gleichzeitige Wahl26
Dritter Teil
Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung
Grundsatz27
Abweichende Bestimmungen28
Gleichzeitige Wahl29
Vierter Teil
Wahl zum Bezirksrichterrat
Grundsatz30
Aufgaben der Wahlvorstände31
Wahlausschreiben32
Stimmabgabe, Stimmzettel33
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses34
Gleichzeitige Wahl35
Fünfter Teil
Wahl zum Hauptrichterrat
Entsprechende Anwendung des Vierten Teils36
Sechster Teil
Wahl zum Präsidialrat
Grundsatz37
Wahlvorstände38
Wahlausschreiben39
Personenwahl40
Stimmzettel, Stimmabgabe41
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber42
Siebter Teil
Schlussvorschriften
Berechnung von Fristen43
Ausschluss der elektronischen Form44
Übergangsregelung45
Inkrafttreten46

§§ 1 - 23, Erster Teil - Wahl zum Richterrat

§ 1 WO-RiV - Wahlvorstand, Wahlhelfer

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl zum Richterrat durch. 2Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richterinnen und Richter als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(3) Die Präsidentinnen und Präsidenten und die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Gerichte haben den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie deren dienstlichen E-Mail-Adressen unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 2 WO-RiV - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die Bekanntmachungen

  1. 1.

    der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 1 Abs. 4),

  2. 2.

    des Wählerverzeichnisses und von Änderungen des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2),

  3. 3.

    des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1 Satz 1),

  4. 4.

    des Fehlens eines gültigen Wahlvorschlages und der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist Wahlvorschläge einzureichen (§ 10 Abs. 1),

  5. 5.

    über das Nichtstattfinden einer Wahl und das Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 2),

  6. 6.

    der Wahlvorschläge (§ 11 Satz 1) und

  7. 7.

    des Wahlergebnisses (§ 20)

sind bei allen Gerichten, für die der Richterrat gebildet wird, sowie bei allen auswärtigen Spruchkörpern und Zweigstellen dieser Gerichte auszuhängen oder auszulegen. 2Der Wahlvorstand ersucht die Geschäftsleitung des Gerichts, des auswärtigen Spruchkörpers oder der Zweigstelle um den Aushang oder die Auslegung.

(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so bestimmt der Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs oder der Auslegung.

(3) Die Geschäftsleitung des Gerichts vermerkt auf den Schriftstücken den Tag, an dem der Aushang oder die Auslegung vorgenommen worden ist, und teilt ihn dem Wahlvorstand unverzüglich mit.

(4) Nach Ablauf des für die Bekanntmachung bestimmten Zeitraumes vermerkt die Geschäftsleitung des Gerichts den letzten Tag des Aushangs oder der Auslegung auf den Schriftstücken und gibt sie dem Wahlvorstand zurück.

§ 3 WO-RiV - Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Richterinnen und Richter, die ihre Tätigkeit an mehreren Gerichten ausüben, sind für die Richterräte jeweils wahlberechtigt, soweit für die Gerichte nicht derselbe Richterrat existiert.

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Richterinnen und Richter (Wählerverzeichnis) auf. 2Er hat das Wählerverzeichnis unverzüglich nach der Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang oder Auslegung bekannt zu machen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen. 2Für Änderungen des Wählerverzeichnisses gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.