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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 17 WO-RiV - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertag nach Ende der Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der Wählerinnen und Wähler nach den Vermerken im Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1). 2Sodann zählt er die abgegebenen Stimmzettel, prüft deren Gültigkeit und stellt die Zahl der gültigen und die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(4) Der Wahlvorstand zählt:

  1. 1.

    im Fall der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste und

  2. 2.

    im Fall der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber

entfallenen Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln zusammen.

(5) 1Im Fall der Listenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so fort geteilt. 2Der jeweils höchsten Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 3Bei Gleichheit von Höchstzahlen entscheidet das Los, soweit nicht für jede dieser Höchstzahlen ein Sitz zur Verfügung steht. 4Enthält die Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. 5Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 7 Abs. 2) zu verteilen.

(6) 1Im Fall der Personenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(7) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Richterinnen und Richter öffentlich.