§ 20 WO-RiV - Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Der Wahlvorstand macht durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt
- 1.
die Namen der als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
- 2.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 3.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 4.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
- 5.
die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.