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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 37 WO-RiV - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Für die Wahl zum Präsidialrat ist

  1. 1.

    in einer Gerichtsbarkeit, in der ein Hauptrichterrat besteht (§ 18 Abs. 3 NRiG), der Fünfte Teil und

  2. 2.

    im Übrigen der Erste Teil

entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 38 bis 42 nichts anderes ergibt.