§ 37 WO-RiV - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Für die Wahl zum Präsidialrat ist
- 1.
in einer Gerichtsbarkeit, in der ein Hauptrichterrat besteht (§ 18 Abs. 3 NRiG), der Fünfte Teil und
- 2.
im Übrigen der Erste Teil
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 38 bis 42 nichts anderes ergibt.