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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 WO-RiV - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.