Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 WO-RiV - Abweichende Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag oder den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist das Kennwort bei den Bewerberinnen und Bewerbern anzugeben. 3Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.

(2) 1Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.

(3) 1Hat die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber alle Stimmen erhalten, so wird sie oder er von der Bewerberin oder dem Bewerber vertreten, die oder der auf dem Wahlvorschlag mit den meisten Unterschriften an erster Stelle benannt ist. 2Ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der alle Stimmen erhalten hat, zugleich an erster Stelle des Wahlvorschlages mit den meisten Unterschriften benannt, so ist Stellvertreterin oder Stellvertreter, wer auf diesem Wahlvorschlag an zweiter Stelle benannt ist. 3Bei gleicher Zahl von Unterschriften entscheidet das Los.