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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 WO-RiV - Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Richterinnen und Richter, die ihre Tätigkeit an mehreren Gerichten ausüben, sind für die Richterräte jeweils wahlberechtigt, soweit für die Gerichte nicht derselbe Richterrat existiert.

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Richterinnen und Richter (Wählerverzeichnis) auf. 2Er hat das Wählerverzeichnis unverzüglich nach der Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang oder Auslegung bekannt zu machen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen. 2Für Änderungen des Wählerverzeichnisses gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.