Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 10 WO-RiV - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Ist nach Ablauf der in § 6 und § 9 Abs. 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen, so macht der Wahlvorstand dieses unverzüglich durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt. 2In der Bekanntmachung fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen auf. 3Er weist dabei darauf hin, dass nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingeht.

(2) Geht auch innerhalb der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht ein, so macht der Wahlvorstand sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und dass das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist.