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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 15 WO-RiV - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter, die

  1. 1.

    einem auswärtigen Spruchkörper oder einer Zweigstelle des Gerichts angehören, für das der Richterrat gewählt wird, oder

  2. 2.

    an eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht abgeordnet sind,

können durch Briefwahl wählen. 2Der Wahlvorstand übersendet ihnen die Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Dienstanschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Richterin oder des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt.

(2) 1Durch Briefwahl kann auch eine wahlberechtigte Richterin und ein wahlberechtigter Richter wählen, die oder der in der Wahlzeit verhindert ist. 2Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet auf Verlangen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2; wenn die Richterin oder der Richter es verlangt, fügt er auch eine Abschrift des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge bei.

(3) Der Wahlvorstand hat die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(4) Bei der Briefwahl erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Wahlzeit beim Wahlvorstand vorliegt.