§ 42 WO-RiV - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Bei der Wahl zum Präsidialrat für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Sozialgerichtsbarkeit und für die Arbeitsgerichtsbarkeit wird festgestellt, welche Bewerberin oder welcher Bewerber aus jeder Stufe die meisten Stimmen erhalten hat; das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats bleibt dabei außer Betracht. 2Diese Bewerberinnen und Bewerber sind gewählt. 3Die dann noch verbleibenden Sitze fallen an die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
(2) Bei der Wahl zum Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
(3) Bei der Wahl zum Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit richtet sich die Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 52 Abs. 3 bis 5 NRiG.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Sind Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen worden (§ 41 Satz 3), so bleiben die für sie abgegebenen Stimmen bei der Feststellung der weiteren Mitglieder des Präsidialrats außer Betracht. 2Sind Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten nicht nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen worden, so werden bei der Feststellung der gewählten weiteren Mitglieder des Präsidialrats nur die für sie als weiteres Mitglied abgegebenen Stimmen gezählt.