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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 1 WO-RiV - Wahlvorstand, Wahlhelfer

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl zum Richterrat durch. 2Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richterinnen und Richter als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(3) Die Präsidentinnen und Präsidenten und die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Gerichte haben den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie deren dienstlichen E-Mail-Adressen unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.