§ 34 WO-RiV - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Die Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten oder die örtlichen Wahlvorstände stellen für ihren jeweiligen Bereich das Wahlergebnis fest (§ 17). 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 6 und Abs. 2.
(2) 1Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung zu übergeben oder mit Einschreiben zu übersenden. 2Die bei dem Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder bei dem örtlichen Wahlvorstand entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirksrichterrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Richterrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Niederschriften das Ergebnis der Wahl fest und fertigt eine Wahlniederschrift gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7.
(4) 1Sobald die als Mitglieder des Bezirksrichterrats gewählten Richterinnen und Richter feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand den Wahlvorständen für die Wahlen zu den Richterräten und den örtlichen Wahlvorständen deren Namen mit. 2Die Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten und die örtlichen Wahlvorstände machen die Namen durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt.