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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 14 WO-RiV - Durchführung der Wahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Während der Wahlzeit hat jede Richterin und jeder Richter Zugang zum Wahlraum.

(2) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in dem Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag stecken und danach in eine Wahlurne legen kann. 2Vor Beginn der Wahlzeit hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. 3Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können.

(3) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(4) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Richterin oder der Richter im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) 1Wird die Durchführung der Wahl unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

(6) 1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich beim Ablauf der Wahlzeit im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet.

(7) 1Die Wahlzeit kann sich über mehrere Tage erstrecken. 2Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich des Gerichts mehrere Wahlräume mit unterschiedlichen Wahlzeiten festsetzen.