§ 33 WO-RiV - Stimmabgabe, Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Findet die Wahl zum Bezirksrichterrat zugleich mit der Wahl zu den Richterräten statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden; § 13 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung. 2Für die Wahl zum Bezirksrichterrat sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl zum Richterrat vorzusehen.
(2) 1Wahlberechtigte Richterinnen und Richter, die bei einem Gericht beschäftigt sind, bei dem weder ein Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat noch ein örtlicher Wahlvorstand gebildet ist, können ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. 2Auf die Übersendung der Unterlagen für die Briefwahl findet § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Anwendung.