§ 16 WO-RiV - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Unmittelbar vor Ablauf der Wahlzeit entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Teilnahme an der Wahl im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) 1Nach Ende der Wahlzeit eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den sonstigen Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.