§ 8 WO-RiV - Sonstige Anforderungen an Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(2) 1Jede vorschlagsberechtigte Richterin und jeder vorschlagsberechtigte Richter kann ihre oder seine Unterschrift rechtswirksam nur auf einem Wahlvorschlag abgeben. 2Mitglieder des Wahlvorstandes, der das Wahlausschreiben bekannt gemacht hat, dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.