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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 WO-RiV - Sonstige Anforderungen an Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(2) 1Jede vorschlagsberechtigte Richterin und jeder vorschlagsberechtigte Richter kann ihre oder seine Unterschrift rechtswirksam nur auf einem Wahlvorschlag abgeben. 2Mitglieder des Wahlvorstandes, der das Wahlausschreiben bekannt gemacht hat, dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen.

(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.