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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 9 WO-RiV - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Der Wahlvorstand, eine von ihm beauftragte Beamtin oder Angestellte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter der Geschäftsstelle vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Zeitpunkt des Eingangs. 2Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des erneuten Eingangs des Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) 1Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Nummern (1, 2 und so fort). 2Im Fall des Absatzes 4 ist der Zeitpunkt des erneuten Eingangs maßgebend. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.

(3) Ist ein Wahlvorschlag nicht mit einem Kennwort versehen, so bezeichnet der Wahlvorstand den Wahlvorschlag mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber.

(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

(5) 1Der Wahlvorstand hat eine vorschlagsberechtigte Richterin oder einen vorschlagsberechtigten Richter, die oder der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, innerhalb von fünf Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. 2Gibt die Richterin oder der Richter diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt ihre oder seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.

(6) 1Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich aufzufordern, innerhalb von fünf Kalendertagen zu erklären, auf welchem Vorschlag sie oder er benannt bleiben will. 2Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) 1Einen Wahlvorschlag, der

  1. 1.

    den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht entspricht,

  2. 2.

    ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht ist oder

  3. 3.

    infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweist,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, ihn nach Beseitigung der Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche erneut einzureichen. 2Wird der Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht, so ist er ungültig, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft. 3Diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen.