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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 WO-RiV - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Wahlvorschläge sind innerhalb von vier Wochen nach Einleitung der Wahl (§ 5 Abs. 4) einzureichen.