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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 22 WO-RiV - Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Die Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden unverzüglich dem gewählten Richterrat übergeben. 2Dieser bewahrt sie mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des Richterrats auf.