§ 43 WO-RiV - Berechnung von Fristen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden. 2Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in den Gerichten landesweit allgemein nicht gearbeitet wird (zum Beispiel 24. und 31. Dezember eines Jahres).