§ 2 WO-RiV - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-RiV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Die Bekanntmachungen
- 1.
der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 1 Abs. 4),
- 2.
des Wählerverzeichnisses und von Änderungen des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2),
- 3.
des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1 Satz 1),
- 4.
des Fehlens eines gültigen Wahlvorschlages und der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist Wahlvorschläge einzureichen (§ 10 Abs. 1),
- 5.
über das Nichtstattfinden einer Wahl und das Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 2),
- 6.
der Wahlvorschläge (§ 11 Satz 1) und
- 7.
des Wahlergebnisses (§ 20)
sind bei allen Gerichten, für die der Richterrat gebildet wird, sowie bei allen auswärtigen Spruchkörpern und Zweigstellen dieser Gerichte auszuhängen oder auszulegen. 2Der Wahlvorstand ersucht die Geschäftsleitung des Gerichts, des auswärtigen Spruchkörpers oder der Zweigstelle um den Aushang oder die Auslegung.
(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so bestimmt der Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs oder der Auslegung.
(3) Die Geschäftsleitung des Gerichts vermerkt auf den Schriftstücken den Tag, an dem der Aushang oder die Auslegung vorgenommen worden ist, und teilt ihn dem Wahlvorstand unverzüglich mit.
(4) Nach Ablauf des für die Bekanntmachung bestimmten Zeitraumes vermerkt die Geschäftsleitung des Gerichts den letzten Tag des Aushangs oder der Auslegung auf den Schriftstücken und gibt sie dem Wahlvorstand zurück.