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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 WO-RiV - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Jede Richterin und jeder Richter kann bei einem Mitglied des Wahlvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Richterin oder des Richters und des Mitglieds des Wahlvorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 2 Satz 2) durch Einspruch geltend machen, dass das Wählerverzeichnis unrichtig sei. 2Tritt der zu der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führende Umstand erst nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung ein, so kann eine von der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses betroffene Richterin oder ein davon betroffener Richter innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt dieses Umstandes, spätestens bis zwei Wochen vor dem Wahltermin, Einspruch einlegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, die oder der den Einspruch eingelegt hat, spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.