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  • ab 15.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 WO-RiV - Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Amtliche Abkürzung
WO-RiV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Richterrats zu wählen sind.

(2) 1Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind die Vornamen, das Geburtsdatum, die Amtsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben.

(3) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche Unterzeichnerin oder welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber oder ist die benannte Unterzeichnerin oder der benannte Unterzeichner verhindert, so gelten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der Reihenfolge der Unterschriften als berechtigt.

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.