Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 08.06.2020, Az.: 2 A 382/17

Drittschutz; Geruch; GIRL; Landwirtschaftsprivileg; Lärm; Nachbar; Pferd; Pferdepension

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.06.2020
Aktenzeichen
2 A 382/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Erweiterung eines vom Beigeladenen betriebenen Pferdepensionsbetriebes.

Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt/I. Flurstück 36/74 der Flur 2 in der Gemarkung I.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „J. straße“ der Gemeinde I. vom 03. Mai 1967, der die Fläche als allgemeines Wohngebiet – WA – ausweist. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks E-Straße, Flurstück 36/6 der Flur 2 in der Gemarkung I.. Das Grundstück liegt südlich vom Grundstück der Kläger. Es ist durch Abrundungssatzung der Gemeinde I. vom 04. Dezember 1990 teilweise dem Innenbereich zugewiesen. Ein Teil der Grundstücksfläche liegt im Außenbereich. Dabei handelt es sich um die zwischen dem Einfamilienhaus der Kläger und den Betriebsgebäuden des Unternehmens des Beigeladenen gelegene Wiesenfläche dieses Flurstücks sowie die östlich von den Betriebsgebäuden des Beigeladenen gelegene Grundstücksfläche. Diese wird vom Beigeladenen zum Teil als Reitplatz genutzt und ist insoweit Gegenstand des Bauvorhabens. Zusätzlich nutzt der Beigeladene als Auslauf für seine Pferde noch das dem Nachbarn K. gehörende Flurstück 36/2 der Flur 2. Dieses Flurstück grenzt direkt an dasjenige der Kläger an.

Am 2. Januar 2015, zuletzt geändert durch Änderungsantrag vom 2. November 2015, beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten eine Baugenehmigung für die Erweiterung seines bis dato mit 13 Pferden betriebenen Pensionsbetriebs. In der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung bezeichnet der Beigeladene das Vorhaben mit der Einrichtung einer Pferdepension mit Anbau eines Pferdestalls am vorhandenen Stall und Nutzungsänderung des vorhandenen Stalls in einen Pferdestall sowie Errichtung eines Reitplatzes mit Beleuchtung. Der Reitplatz sollte östlich vom Stallgebäude errichtet werden. Es sei beabsichtigt bis zu 25 Pferde unterzubringen und der Reitplatz werde für den Übungsbetrieb und Pferdeführung benötigt. Ein alter Unterstand sollte für den Anbau entfernt werden. Der Reitplatz sollte von 6 Laternen mit einer Höhe von 9 m und einer Leuchtkraft von 4.160 Lm je Laterne umsäumt werden. Bei diesen Laternen handelt es sich ausweislich der in den Akten befindlichen Betriebsbeschreibung um LED-Leuchten. In der Betriebsbeschreibung zu diesem Vorhaben gab der Beigeladene an, als Maschinen einen Hoflader zum Entmisten und Bestücken von Heuraufen mit Großballen sowie einen 3,5-Tonner zum täglichen Abtransport des Mistes zu benutzen. Als Betriebszeit gab er 7 Tage in der Woche in der Zeit von 7 bis 22 Uhr an. Derzeit werde der Betrieb von 1,5 Beschäftigten geführt, nach der Erweiterung würden dies 2 Personen sein. Zur Lagerung und Abfuhr des anfallenden Mistes erklärte der Beigeladene, die Mistplatte auf dem Nachbargrundstück (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist der westlich gelegene Nachbar K.) solle ausschließlich als Notlösung für evtl. Abfuhrprobleme dienen. Im Regelfall werde der Mist in flüssigkeitsdichten Schüttmulden gesammelt, die einmal täglich entleert würden und anschließend zur Biogasanlage nach Barterode gefahren würden. Der Beigeladene legte hierzu einen ab 01. August 2015 wirksamen Abnahmevertrag mit der Anlage vor. Ausweislich des ebenfalls beigefügten Arbeitsablaufplanes befinden sich die bis zu 25 Pferde in der Zeit von Mai bis September 24 Stunden täglich auf Weiden im Umkreis von 3 Kilometern. Nur ein paar Tiere, im Durchschnitt 5, kämen nachts in ihre Box. Diese Tiere würden abends ab 20 Uhr bis spätestens 22 Uhr in ihre Boxen geholt. Im Winter würden alle Tiere morgens gegen 7:30 Uhr auf einen Auslauf und bei trockenem Wetter auf die angrenzende Weide gebracht; diese Weide grenzt an das Grundstück der Kläger. Die Ställe würden täglich entmistet und für die nächste Nacht vorbereitet, das heiße, wieder mit Stroh eingestreut, mit Heu bestückt und mit Kraft- und/oder Mineralfutter versehen. Abends ab 17 Uhr bis spätestens 21 Uhr würden die Pferde wieder zurück in ihre Boxen gebracht. Der tägliche Anreiseverkehr der Pferdebesitzer betrage im Durchschnitt 5 bis 10 PKW pro Tag, wobei die Stoßzeiten zwischen 14 und 18 Uhr lägen. Ausweislich der beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnung werde ein Jahresgewinn von 13.750 € aus der Pferdepension erwartet. Der geplante Reitplatz werde hauptsächlich von den Pensionspferdebesitzern genutzt werden. Es würden dort alle erdenklichen Reitarten durchgeführt und der Platz sei ein Trainingsgelände, auf dem die Reiter ihre Pferde fit hielten. Da dieser Platz zu jeder Witterung von vielen Reitern genutzt werden könne, sei er wichtiger Bestandteil des Betriebes. Er solle auch in Zukunft für Reitunterricht für Kinder und Jugendliche genutzt werden, sobald die vorhandene Ausbildung hierfür erreicht sei.

Ausweislich des dem Bauantrag ebenfalls beigefügten Betriebserhebungsbogens für den Flächennachweis der Landwirtschaftskammer Niedersachen, Bezirksstelle G-Stadt, verfügt der Beigeladene über 2,59 ha eigenes Grünland sowie 20,259 ha zugepachtetes Grünland. Der Beigelade legte 2 Pachtverträge über insgesamt 14,132 ha vor. Einer davon weist eine Pachtdauer von fünfzehn Jahren, der andere eine solche von sechs Jahren aus. Der Beigeladene, der von Beruf Elektroniker ist, beabsichtigt, die Pferdepension im landwirtschaftlichen Nebenerwerb zu betreiben.

Der Beklagte holte im Genehmigungsverfahren die Stellungnahmen verschiedener Träger öffentlicher Belange ein. Die Gemeinde A-Stadt bestätigte dabei, dass das Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege und verwies auf die Abrundungssatzung vom 04. Dezember 1990. Dieses Gebiet stelle sich als Mischgebiet dar. Nach einer im gerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft der G. vom 14. Januar 2020 nehmen in I. zwei Landwirte am landwirtschaftlichen Direktzahlungsverfahren teil. Daneben gibt es einige Stallgebäude nicht mehr aktiver Landwirte. Die Gemeinde bestätigte die verkehrliche und sonstige Erschließung und erteilte ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben. Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2015 bestätigte die, Bezirksstelle G-Stadt, dass die Vorgaben des § 201 BauGB durch den Beigeladenen eingehalten würden. Das Bauvorhaben sei fachlich sinnvoll und werde befürwortet. Es diene dem landwirtschaftlichen Betrieb, so dass die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben sei. An der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Unternehmens sei nicht zu zweifeln. Die zu genehmigenden Baumaßnahmen dürften erheblich zur weiteren, positiven Betriebsentwicklung beitragen. Für die Beurteilung der Geruchsbelastung durch die erweiterte Tierhaltung sei in Anbetracht des Abstandes der nördlich angrenzenden Wohnbauflächen von zum Teil nur 30 m ein gesondertes Gutachten erforderlich. Diese Einschätzung bestätigte die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 24. November 2015.

In der Folge holte der Beigeladene ein Immissionsschutzgutachten zu dem vom Beigeladenen geplanten Vorhaben ein. Unter dem 19. Oktober 2015 erstattete der Mitarbeiter der Diplomingenieur agr. F. sein Gutachten. Das Gutachten geht davon aus, dass künftig 25 Pferde in dem teilweise neu errichteten Pferdestall stehen werden. Bei der Stallbelegung ging der Gutachter davon aus, dass alle Stallplätze in der Zeit von November bis April ganztägig belegt seien und während der Sommermonate, Mai bis Oktober, zwei Stallplätze ganztägigbelegt seien, 10 Pferde tagsüber auf der Weide seien und 13 Pferde während der Sommermonate ständig auf der Weide seien. Für die Berechnung legte der Gutachter die Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) zugrunde. Er berechnete pro Pferd einen Gewichtungsfaktor von 1,0. Für das erstellte Ausbreitungsmodel verwendete der Gutachter das Programm Austal 2000. In der Ausbreitungsrechnung wurde ein Lagrange-Algorithmus nach VDI 3945 Blatt 3 verwendet. Für die meteorologischen Eingabedaten verwendete der Gutachter Daten der Wetterstation Wunstorf. Er begründete dies damit, dass diejenigen der Wetterstation in B-Stadt nicht verwendet werden könnten, weil diese in erheblichem Maße vom Leinetal beeinflusst seien. Hier herrsche ein ungewöhnlich ausgeprägter Ost-/Südost- und Ostwindstrom vor, der durch das Leinetal vorgegeben sei. Abseits des Tales sei eine andere Windrichtungsverteilung vorzunehmen, wie sie z.B. die Wetterstation Wunstorf exemplarisch zeige. Die Orografie des Geländes wurde in die Ausbreitungsberechnung einbezogen und über ein diagnostisches Windfeldmodell ausgewertet. Für die Simulation der Geruchsausbreitungsberechnung berücksichtigte der Gutachter die Stallanlagen und die Mistplatte. Für den Pferdestall wurde ein freibelüfteter Stall angenommen und dieser entsprechend als Volumenquelle modelliert. Die Mistplatte sei als horizontale Flächenquelle entsprechend ihren Ausmaßen in das Modell integriert worden. Jegliche Weidenutzung wurde nicht als Emissionsquelle betrachtet. Für die Berechnung legte der Gutachter an den benachbarten Wohnhäusern, unter anderem demjenigen der Kläger, Monitorpunkte fest. Für diese Punkte listete er die berechneten Immissionswerte in Tabelle 5 des Gutachtens auf. Am klägerischen Grundstück befinden sich die Monitorpunkte BUP 5 und 6. Für diese Punkte bewertete der Gutachter die Häufigkeit der Geruchsstunden in Prozent der Jahresstunden mit 5,8 bzw. 6,5. Ausweislich der als Anlage zum Gutachten beigefügten Rasterdarstellung ODOR ASW (Bl. 439 der Beiakten 001) betragen diese Werte am Wohnhaus der Kläger 7,0 und 7,4, an der Grenze des klägerischen Grundstücks zur Weide zwischen 9,0 und 13,3. In der Zusammenfassung seines Gutachtens gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die berechneten Immissionswerte deutlich unter dem in der GIRL aufgeführten Grenzwert von 10 % Geruchsstunden der Jahresstunden, der in Wohngebieten noch zu tolerieren sei, liege. Aus immissionsfachlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Diesem Gutachten schloss sich das Fachamt für Immissionsschutz des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 an. Ergänzend führte es aus, es sei ebenso davon auszugehen, dass die vom Reitplatz ausgehende Lichtemission aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen betriebsfremden Wohnbebauung nicht zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des BImSchG führen werde. Daneben machte die Stellungnahme Vorgaben für die zulässige Lärmentwicklung und dazu, dass der anfallende Mist mindestens alle 2 Tage abzufahren und die Abfuhr möglichst auf Zeiträume zu beschränken sei, die die Belästigung Dritter minimierten. Festmistlagerung in größerem Umfang über 2 Tage hinaus sei nicht erlaubt.

Mit Bescheid vom 2. März 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pferdepension mit 25 Tieren mit Anbau eines Pferdestalls an einen vorhandenen Stall und Nutzungsänderung des vorhandenen Stalles in einen Pferdestall sowie Errichtung eines Reitplatzes mit Beleuchtung. Diese Genehmigung erteilte er im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. In den Nebenbestimmungen regelte der Beklagte in Ziffer 10 des Bescheides, dass die betrieblichen Anlagen so zu errichten und zu betreiben seien, dass erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm und andere Immissionen (Geruch, Staub, Licht etc.) nicht hervorgerufen würden. Dabei seien folgende Lärm-Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden einzuhalten:

Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Mischgebiete, Dorfgebiete, Kerngebiete), auf tagsüber 60 dB (A) sowie nachts 45 dB (A) und

Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (allgemeine Wohngebiete), auf tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Emissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. In Ziffer 13 der Nebenbestimmungen erklärte der Beklagte die gutachterliche Stellungnahme der vom 19. Oktober 2015 zu den von der geplanten Pferdehaltung ausgehenden Geruchsimmissionen zum Bestandteil der Baugenehmigung. Von dem in diesem Gutachten angenommenen Betriebskonzept der Pferdehaltung dürfe nicht abgewichen werden. Ziffer 14 der Nebenbestimmungen regelt, dass folgende Immissionswerte einzuhalten seien:

Gesamtbelastung am Randbereich des Dorfgebietes 0,15 der Jahresstunden,Gesamtbelastung im Mischgebiet 0,10 der Jahresstunden undGesamtbelastung im Allgemeinen Wohngebiet 0,10 der Jahresstunden.

Nach Nr. 15 der Nebenbestimmungen sei der anfallende Mist mindestens alle 2 Tage abzufahren und die Abfuhr möglichst auf Zeiträume zu beschränken, die die Belästigung Dritter minimiere. Auch im Übrigen übernahm der Beklagte hier die Anforderungen seines Fachamtes für Immissionsschutz. Weitere Nebenbestimmungen sind nicht streitrelevant.

Gegen diesen dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 09. März 2016 zugestellten Bescheid legten die Kläger am 7. April 2016 Widerspruch ein. Sie bezweifelten, dass das Vorhaben des Beigeladenen ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben sei, da er nicht über eine genügende eigene Futterfläche verfüge und auch die Gewinnerzielungsabsicht zweifelhaft sei. Der Beigeladene verstoße auch gegen die Auflage der Baugenehmigung, den Mist regelmäßig abzutransportieren. Das führe zu einer erheblichen Fliegenplage. Es gebe darüber hinaus an der Grundstücksgrenze ein Reiterstübchen, das gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Abweichend von der Baugenehmigung werde die benachbarte Wiese als Weide genutzt. Lärmgrenzwerte würden überschritten. Bei der Betriebsbeschreibung fehlten insoweit ein zum Einsatz kommender Trecker und ein Quad. Das Geruchsgutachten der sei fehlerhaft; insbesondere fehle es an der Berücksichtigung der Weidezeiten für die Pferde. Die Baugenehmigung lasse schließlich wichtige Fragen ungeregelt.

Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine weitere Stellungnahme seines Fachamtes für Immissionsschutz ein. Dieses kam zu der Auffassung, dass die zu erwartenden Schallemissionen unter Zugrundelegung des Betriebskonzeptes nicht das ortsüblich tolerierbare Maß überschreiten würden. Gleichwohl werde eine Lärmpegelmessung vor Ort angeregt. Der Schutzanspruch der Kläger sei gemindert, weil ihr Grundstück im Randgebiet zum Außenbereich liege. Die Einwände gegen das Geruchsgutachten vom 19. Oktober 2015 würden nicht geteilt. In Anbetracht der ermittelten Werte zwischen 5,8 und 6,5 % der Jahresstunden müssten erhebliche Geruchsquellen unberücksichtigt geblieben sein, um zu einer Überschreitung der Geruchsimmissionswerte zu kommen. Dies sei nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Weidehaltung der Pferde auf dem direkt an das Grundstück der Kläger angrenzenden Flurstück nicht in die Betrachtung der Geruchsimmission einzubeziehen, da insbesondere bei Weideflächen im Außenbereich im Vergleich zur Stallhaltung keine relevanten Geruchsimmissionen verursacht würden.

Auch der Gutachter F. nahm unter dem 17. November 2016 ergänzend Stellung. In dieser ergänzenden Stellungnahme führte der Gutachter insbesondere aus, Emissionen von Weidetieren trügen in der Regel nicht zur anlagenbezogenen Geruchssituation bei und würden daher nicht berücksichtigt. Diese Geruchsemissionen seien als gering einzustufen. Die Nutzung der Weide könne auch über eine Schnittnutzung mit anschließender Wirtschaftsdüngergabe (z.B. Gülle) erfolgen. In diesem Fall würden die Emissionen ebenfalls nicht einer Anlage zugeordnet und berücksichtigt. Die GIRL sehe vor, ausschließlich Geruchsemissionen zu beurteilen, die nach ihrer Herkunft erkennbar aus Anlagen stammten und sich von Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichen abgrenzten. Ergänzend weist der Gutachter darauf hin, dass der Gewichtungsfaktor von 1,0 für Pferde, der seinem Gutachten zugrunde liege, nach der Rechtsprechung zu hoch sei. Bei der Berechnung sei er schließlich von einem Anbau mit festen Seitenwänden eines vorhandenen Gebäudes und nicht von einem Offenstall ausgegangen. Dies ergebe sich aus den zugrunde zu legenden Bauzeichnungen des Bauherrn.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Es handele sich bei dem Bauvorhaben um ein privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene nutze ca. 23 ha Grünlandfläche als Futterfläche für 25 Pferde. Er mache zudem eine Ausbildung zum Landwirt. Die Wiese vor dem Grundstück der Kläger sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Deshalb sei die Fläche auch nicht in das Geruchsgutachten eingeflossen. Das von den Klägern beanstandete Reiterstübchen sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Das Geruchsgutachten des Sachverständigen F. sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem geplanten Stall nicht um einen Offenstall. Schließlich seien auch die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten.

Hiergegen haben die Kläger am 17. Mai 2017 Klage erhoben.

Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es seien Zweifel zu erheben, ob hier das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zulässig gewesen sei. Die Wiese an ihrer Grundstücksgrenze gehöre notwendig zum Verfahrensgegenstand, da es sich um verfügbare Flächen für die Tiere zum Auslauf handele. Derartige Weideflächen im Außenbereich seien für die Geruchsentwicklung relevant. Das Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 19. Oktober 2015 berücksichtige diese Emissionsquelle nicht. Es habe ferner nicht berücksichtigt, dass es sich entsprechend der Internetwerbung des Beigeladenen um einen Offenstall handele. Dies erfordere einen Zusatzabstand, der nicht eingehalten worden sei. Das Gutachten missachte ferner die Abschnitte 4.6, 3.1, 7.1, 7.3.3, 7.4.2 sowie 8.2 der KTBL-Schrift „Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen – Handhabung der Richtlinie VDI 3894“. Ferner berücksichtige das Gutachten nicht ausreichend die vorhandene Topografie. Diese führe zudem auch zu einer erhöhten Lärmbelästigung, vor allem abends, an Wochenenden und an Sonn- und Feiertagen.

Der Beigeladene betreibe keine privilegierte Landwirtschaft. Dafür reichten die ihm zur Verfügung stehenden Flächen zur Futtergewinnung nicht aus. Auf Bestandsschutz könne er sich nicht berufen, da Großvieh seit 1993 in den Stallungen nicht mehr gehalten worden sei. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ferner darin, dass sie durch die Flutlichtstrahler geblendet würden.

Sie hätten darüber hinaus einen Gebietserhaltungsanspruch. Ihr Grundstück befinde sich innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, der für ihr Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze.

Schließlich sei die von dem Beklagten im Laufe des Klageverfahrens vorgenommene Lärmmessung nicht aussagekräftig. Die bewegten Fahrzeuge seien leiser als sonst gewesen und es habe nicht der üblicherweise vorherrschende West-/Südwestwind geherrscht.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend dazu verteidigt er die Feststellungen des Gutachters in dessen Immissionsschutzgutachten vom 19. Oktober 2015. Der Gutachter sei von der zutreffenden Anzahl Pferde ausgegangen und von der Hauptwindrichtung Südwest/Südost. Freiflächen und Laufflächen seien nach der Nebenbestimmung Nr. 17 zur Baugenehmigung sauber zu halten. Die an das Grundstück der Kläger angrenzende Wiese und deren Nutzung sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dass diese in den letzten Jahren nicht genutzt worden sei, sei irrelevant. Weideflächen seien grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Immissionen zu berücksichtigen. Dies sei für Auslaufflächen in der Nähe von Ställen anders. Um einen Offenstall handele es sich nach den Bauantragsunterlagen jedenfalls nicht. Folglich sei ein solcher auch nicht genehmigt worden.

Zu den einzelnen Einwänden gegen das Geruchsgutachten führt der Beklagte nach Rücksprache mit dem Gutachter aus, die TA-Luft beschreibe unter Anhang 3 Abs. 11 die Einschränkungen hinsichtlich Geländeunebenheiten. Weideflächen seien für die Geruchsausbreitung nicht von Bedeutung. Die VDI 3894 beschreibe eine Methode zur Abstandsbeurteilung als Vorprüfung in Abhängigkeit von einer Entfernung zwischen Emissionsort und Wohnhaus von weniger als 50 m. Wegen der geringeren Entfernung sei dieses Gutachten eingeholt und erstattet worden. Das Gutachten entspreche den Vorgaben der VDI 3894. Die Orografie, das Geländeprofil, sei in dem Berechnungsmodel implementiert. Eine größere Steigung als 20 % sei im Beurteilungsgebiet nicht festgestellt worden. Diese betrage maximal im nördlichen Bereich der Wohnbebauung ca. 16 %. Die Kriterien der TA-Luft seien damit erfüllt.

Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich der Argumentation des Beklagten an.

Auf Anregung des Gerichts führte der Beklagte am 25. Februar 2019 in der Zeit von 10 Uhr bis 10:40 Uhr eine Lärmmessung auf dem Grundstück des Beigeladenen bei Windstille durch. Als Lärmquellen wurden identifiziert das Abziehen des Reitplatzes mit einem Quad, Dauer pro Vorgang etwa 10 Minuten, Fahrten mit dem Traktor auf dem Hofgelände, Dauer etwa 5 bis 10 Minuten, sowie Fahrten mit dem Traktor mit Verladen der Mistbox für die Dauer von etwa 10 Minuten. Für das Abziehen des Reitplatzes mit einem Quad ergaben sich Messwerte zwischen 50,5 dB (A) und 51,6 dB (A), für Fahrten mit dem Traktor auf dem Hofgelände solche zwischen 50,3 dB (A) und 51,6 dB (A) sowie für die Fahrt mit dem Traktor beim Verladen der Mistbox zwischen 50,3 dB (A) und 49,4 dB (A). Der maximale Schalldruckpegel habe bei jeder Messung in etwa gleich bei maximal bei 80 dB (A) gelegen. Er sei ausschließlich durch kurze Fremdgeräusche in der Umgebung erzeugt worden. Die gemessenen Pegel hätten sämtlich unterhalb des in der TA-Lärm aufgeführten Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) gelegen.

Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung Beweis erhoben zum Inhalt und den Umständen bei der Erstellung seines Gutachtens vom 19. Oktober 2015 durch Vernehmung des Dipl. agr. Patrick F. als sachverständigen Zeugen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Nachbar können sich die Kläger gegen eine einem Dritten, hier dem Beigeladenen, erteilte Baugenehmigung nur wenden, wenn diese Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die jedenfalls auch zum Schutz der Nachbarn dienen. Derartige Drittschützende Normen sind hier nicht verletzt.

Der Beklagte hat die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 NBauO erteilt. Dies ist formell nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem Bauvorhaben des Beigeladenen, das in einer Nutzungsänderung der vorhandenen Stallung, der baulichen Erweiterung eines Stalles, der Errichtung eines Reitplatzes mit Beleuchtung und der Aufstockung des Tierbestandes auf bis zu 25 Pferde besteht, nicht um einen Sonderbau i.S.v. § 2 Abs. 5 NBauO handelt. Abgesehen davon hat die Frage der Verfahrensart keinen drittschützenden Charakter (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2012 -2 B 485/12-, zur Abgrenzung Baugenehmigung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht, bestimmte Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts i.S.d. § 2 Abs. 17 NBauO. Von streiterheblicher Bedeutung ist hier nur das städtebauliche Planungsrecht.

Das Bauvorhaben des Beigeladenen erstreckt sich sowohl auf den Außenbereich als auch auf den unbeplanten Innenbereich. Lediglich für das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, gibt es einen Bebauungsplan, der dieses Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der neu zu errichtende Reitplatz befindet sich im Außenbereich. Nach der Betriebsbeschreibung soll auch die angrenzende Wiese durch die Pferde genutzt werden. Dadurch ist die Wiese Teil des Nutzungskonzepts und wird damit entgegen der Auffassung des Beklagten Gegenstand der Baugenehmigung; die Wiese gehört ebenfalls zum Außenbereich. Das übrige Bauvorhaben, nämlich die Erweiterung des Stalles und die Nutzungsänderung hin zu einer Pferdepension soll im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB verwirklicht werden. Insofern ist zu beachten, dass das Grundstück des Beigeladenen, soweit es das Stallgebäude anbelangt, durch Abrundungssatzung der Gemeinde I. vom 04. Dezember 1990 dem Innenbereich zugewiesen worden ist.

Nach der vom Beigeladenen seinem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung handelt es sich bei dem Stallneubau, der Erweiterung des Pferdebestandes und dem Neubau eines Reitplatzes um ein einheitliches, wirtschaftlich und funktionell zusammengehörendes Vorhaben. Es muss daher sowohl vor § 35 BauGB wie auch vor § 34 BauGB standhalten. Beides allerdings nur insoweit, als drittschützende Normen verletzt seien können.

Hierbei ist anerkannt, dass § 35 BauGB jedenfalls insoweit Drittschutz nicht vermittelt, als es um die Frage geht, ob ein Vorhaben privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB ist. Insbesondere ist die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 1, nach der ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, nicht drittschützend (Urteil der erkennenden Kammer vom 14.09.2017 -2 A 214/16-, juris Rn. 27; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. Vorb. §§ 29-38 Rn. 72; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. § 35 Rn. 264). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Beigeladene Landwirt und die Erweiterung des Stalles, die Erhöhung des Pferdebesatzes sowie der Neubau eines Reitplatzes ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, kommt es daher nicht an. Die Frage, ob ein Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden darf, weil es privilegiert ist, zielt auf Normen, die als solche nicht drittschützend sind. Ob der Außenbereich, der von der gesetzlichen Grundidee her von Bebauung freigehalten werden soll, im Ausnahmefall bebaut werden darf, ist eine Frage von allgemeinem städtebaulichen Interesse. Nachbarschutz vermittelt sie nicht.

Allerdings, dies jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt oder nicht, vermitteln § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte Vorhaben und § 35 Abs. 2 BauGB für nicht privilegierte Vorhaben über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Belangs, der nicht beeinträchtigt sein darf, Drittschutz. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nämlich insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Für alle Arten von Außenbereichsvorhaben hat das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf “schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Hieraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen, soweit es im Außenbereich verwirklicht werden soll, vorrangig an dieser Vorschrift zu messen ist. Sie verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter sowohl Lärm- wie auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3/16 -, juris Rn. 11 f.; Urteil der erkennenden Kammer vom 14.09.2017 – 2 A 214/16 -, juris Rn. 28).

Soweit das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll und die Zulässigkeit der Art nach nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, wird Drittschutz über das Gebot des Einfügens i.V.m. dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Rücksichtnahmegebot vermittelt. Danach sind bauliche Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Auch eine solche Unzumutbarkeit kann sich aus Geräusch- oder Geruchseinwirkungen ergeben. Zu deren Beurteilung gilt das eben Gesagte. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Insoweit vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in unmittelbarer Anwendung Drittschutz.

Unter welchen Voraussetzungen Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Der TA-Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Für die Prüfung baurechtlicher Vorschriften - hier der §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 sowie 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - misst sich die TA-Lärm als an die Immissionsschutzbehörde gerichtete Verwaltungsvorschrift zwar keine Geltung bei; dass sie auch insoweit zu beachten ist, ergibt sich nach der vom Niedersächsischen OVG und der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber aus dem Baurecht, das mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Immissionsschutzrecht verweist (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2011 - 4 ME 60/11 -, juris).

Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dabei ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Tiergerüchen als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL - (vgl. Nds. Ministerialblatt 2009, S. 794 ff.) zurückgegriffen werden darf. Eine schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte verbietet sich dabei allerdings. Etwaige Vorbelastungen sind schutzmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2017, a.a.O. Rn. 12 f., juris). Im Übrigen hat die Berechnung durch den sachverständigen Zeugen F., wie sie vom Beklagten in den angegriffenen Bescheiden übernommen worden ist, nach der VDI Richtlinie 3894 vom September 2011„Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung Geruch“ (Blatt 2 der Richtlinien) stattgefunden. Diese Richtlinie ersetzt und vereinheitlicht die VDI-Richtlinien 3471 und 3472, die nach Abschnitt 1 GIRL maßgeblich für die Berechnung für Geruchsimmissionen im Bereich der Landwirtschaft sind.

Sofern das Bauvorhaben des Beigeladenen an § 34 Abs. 2 BauGB zu messen ist, können sich die Kläger nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ursprünglich für überplante Gebiete entwickelte Grundsatz gilt auch für Baugebiete i.S.v. § 34 Abs. 2 BauNVO. Diesem Grundsatz entsprechend haben die Eigentümer innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets nach denselben Grundsätzen wie im (qualifiziert) beplanten Bereich einen Anspruch auf Wahrung des Charakters des Gebietes, in dem sie wohnen (BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 4 ff.). Auf diesen Anspruch berufen sich die Kläger ohne Erfolg, weil es einen gebietsübergreifenden Erhaltungsanspruch nicht gibt.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht a.a.O., Rn. 5 überzeugend ausgeführt:

„Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.“

Folglich ist die streitentscheidende Frage allein, ob den Klägern schädliche Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen drohen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall.

Maßgeblich für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen ist die vom Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Lärmmessung vom 25. Februar 2019. Diese berücksichtigt alle wesentlichen vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden und möglichen Geräuschquellen, wie sie in der Betriebsbeschreibung bezeichnet sind. Die Messung kommt für alle zu erwartenden Geräuschquellen zu dem Ergebnis, dass die in der TA-Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) tags ebenso deutlich eingehalten werden wie der für kurzzeitige Geräuschspitzen geltende Immissionsrichtwert am Tage von 85 dB (A). Die erzielten Messergebnisse sind nachvollziehbar und die hiergegen vorgebrachten Argumente der Kläger verfangen nicht.

Die Kläger beanstanden, dass die erhobenen Messwerte unter Berücksichtigung der eher seltenen Windstille bei sonst vorwiegend Südsüdwest/Westwindrichtungen erwartbar ausgefallen seien. Der hiermit erhobene Einwand, das Messergebnis sei nicht realistisch, verfängt nicht. Wie Geräuschmessungen durchzuführen sind, bestimmt der Anhang: Ermittlung der Geräuschimmissionen zur TA-Lärm (GMBl. 1998, S. 503 ff.). In Abschnitt A 3.3.3 Abs. 2 Satz 2 ist geregelt, dass bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und der emittierenden Anlage ab 200 m die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen sind. Daraus folgt für die Kammer, dass bei einem Abstand von, wie hier, 50 m zur emittierenden Anlage eine solche Mitwindmessung nicht erforderlich ist, um realitätsnahe Messergebnisse zu erzielen.

Das, wie die Kläger vermuten, die Probefahrten mit den gemessenen Maschinen auffallend „sanftmütig“ ausgeführt worden seien, ist kein Kriterium, das die Messergebnisse in Zweifel ziehen könnte. Selbst wenn es zutreffen sollte und selbst wenn die von den Klägern am 19. März 2019 eigenständig durchgeführte Messung einen Wert von 55,8 und 56 dB (A) beim Glätten des Reitplatzes ergeben hätte, führte dies nicht zu Zweifeln an der vom Beklagten vorgenommenen Messung bzw. zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Zum einen begrenzt die Baugenehmigung die zulässigen Geräuschimmissionen in Abhängigkeit des Gebietscharakters, in das die Geräusche ausstrahlen, auf 60 dB (A) bzw. 55 dB (A) und regelt in Ziffer 11 der Nebenbestimmungen, dass die Einhaltung der vorgenannten Richtwerte auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde durch Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens dann nachzuweisen sei, wenn berechtigte Nachbarschaftsbeschwerden auftreten. Zum anderen ist jedoch auch Abschnitt 6.7 der TA-Lärm zu berücksichtigen. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte (Anmerkung des Gerichts: wie hier landwirtschaftlich) und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei dürfen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Dies bedeutet für die Kläger, deren Grundstück am Übergang von einem WA-Gebiet zu einem Außenbereichsgebiet bzw. einem MI- oder MD-Gebiet liegt, dass sie höhere Geräuschimmissionen als 55 dB (A) tags hinzunehmen haben; dies jedenfalls noch bis zur Höhe der von den Klägern gemessenen Werte.

Dass bei den Messungen der der Anlage zuzurechnende Zu- und Abgangsverkehr von laut Arbeitsablaufbeschreibung zum Bauantrag 5-10 PKW pro Tag nicht berücksichtigt worden ist, ist unschädlich. Einen Hinweis darauf gibt schon der Umstand, dass die Kläger dem Mitarbeiter L. des Beklagten bei der von diesem durchgeführten Lärmmessung auf dessen Frage nach Lärmquellen hin nicht den An- und Abfahrtsverkehr benannt haben. Allerdings ist Zu- und Abgangsverkehr gemäß Tz. 7.4 Abs. 1 TA-Lärm dem Anlagenbetrieb zuzurechnen. Der Mitarbeiter L. hat jedoch bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des Zu- und Abgangsverkehrs von 5-10 Fahrzeugen sich das von ihm ermittelte Ergebnis nicht entscheidend ändern werde. Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass das möglicherweise als besonders störend empfundene Schlagen der Autotüren als kurzzeitige Geräuschspitze vor einem höheren Lärmgrenzwert standzuhalten hat, wie er in Ziffer 10 der Nebenbestimmungen zur angegriffenen Baugenehmigung festgelegt ist. Im Ergebnis hat das Gericht somit keine Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Kläger.

Auch unzumutbaren Geruchsbelästigungen werden die Kläger nicht ausgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Geruchsgutachten des Sachverständigen F. vom 19. Oktober 2015. Er gelangt zu einer durchschnittlichen Geruchsstundenbelastung zwischen 5,8 und 6,5 auf dem Grundstück der Kläger. Diese unterschreitet die zulässige Belastung nach Abschnitt 3 Tabelle 1 der GIRL in Höhe von 10,0 bzw. einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete.

Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände verfangen nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. November 2016 und dem Ergebnis seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht.

Die Kläger machen im Einzelnen geltend, dass

- das Gutachten von einer Entfernung zwischen Wohngebiet und geplantem Pferdestall von 60 bis 80 m ausgehe, wobei der tatsächliche Abstand zwischen ihrem Grundstück und dem Stall nur ca. 35 m betrage. Daraus folge, dass der Gutachter Punkt 4.6 eines Aufsatzes „Neue Richtlinie VDI 3894 ersetzt Richtlinienreihe VDI 3471“ nicht berücksichtigt habe, wonach Abstandsermittlungen, die weniger als 50 m ergäben, einer Sonderfallbeurteilung unterzogen werden sollten und dies bei ihnen nicht geschehen sei, obwohl der Abstand zwischen Stall und ihrem Grundstück nur 35 m betrage,

- die Zeiten, zu denen die Pferde nicht im Stall stehen, also die Weidezeiten, im Gutachten keine Berücksichtigung fänden und dass dies ein schwerer Mangel sei, weil gerade auch von den „Weidepferden“ nebst ihren Ausscheidungen erhebliche Gerüche ausgingen,

- das Gutachten von einer unzutreffenden Firsthöhe mit 8,5 m über Flur ausgehe. Vielmehr werde die Dachfläche des vorhandenen Gebäudes bei gleichbleibender Dachneigung verlängert, so dass die Immissionen niedriger verteilt würden und weniger verdünnt im anschließenden allgemeinen Wohngebiet ankämen,

- ein Offenstall geplant sei, der Gutachter jedoch von einem geschlossenen Stall ausgegangen sei,

- der Schwimmbadbereich des Gartens der Kläger zwischen einem Messwert von 13,3 % und 9,3 % liege, wohingegen das Gutachten von einem – falschen – Wert von 5,8 bis 6,5 % jährlicher Geruchsstunden ausgehe,

- das Gutachten nicht die Hinweise der KTBL-Schrift „Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen – Handhabung der Richtlinie VDI 3894“ berücksichtige. Dies betreffe Abschnitt 3.1, Ableitbedingungen der Abluft, Abschnitt 7.1 Um- und Überströmungseffekte, was zu erhöhten Immissionen im Nahbereich der Ställe führen könne, Abschnitt 7.3.3 betreffend die Lüftung durch geöffnete Türen, Abschnitt 7.4.2, wonach ein ungestörter Abtransport der Abluft mit der freien Luftströmung gewährleistet sein müsse, was bei ihnen nicht der Fall sei und Abschnitt 8.2, wonach bei Abständen von 50 m und weniger unabhängig von den modellbedingten Gegebenheiten das Konfliktrisiko durch Lärm, Staub und Ungeziefer sowie eine allgemeine Unruhe durch die Aktivitäten in Verbindung mit dem Betrieb einer Stallanlage hinzu kämen und

- dass das Gutachten die Hängigkeit des untersuchten Geländes nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Keiner dieser Einwände verfängt. Zu ihnen ist das Nachfolgende auszuführen:

- In Abschnitt 2 seines Gutachtens vom 19. Oktober 2015 geht der sachverständige Zeuge davon aus, dass in einer Entfernung von ca. 60 m bis 80 m zum geplanten Pferdestall die Grenze zu einem Wohngebiet verlaufe und der Randbereich des Wohngebietes an den Außenbereich angrenze. Richtig ist, dass das Wohnhaus der Kläger lediglich einen Abstand von 50 m zum geplanten Stall aufweist und dass die Entfernung von der Grundstücksgrenze zum Stall 35 m beträgt.

Hierzu hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, die im Gutachten aufgeführte Entfernung zum Wohngebiet sei als mittlere Entfernung vom Stall zur Wohngebietsgrenze zu verstehen. Folglich ist sie nicht auf das Grundstück der Kläger bezogen. Dem Gutachten liegen maßstabsgetreue Karten zugrunde, so dass von einer zutreffenden Abstandsvermaßung auszugehen ist. Soweit die Kläger eine Sonderbeurteilung der Immissionssituation vermissen, die bei Abständen unter 50 m anzustellen sei, liegt mit dem erstellten Gutachten diese Sonderbeurteilung gerade vor. In Anwendung von Abschnitt 1 (Geltungsbereich) in Verbindung mit Abschnitt 5 (Weitere Möglichkeiten der Ermittlung von Geruchsimmissionen) der VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 hat der sachverständige Zeuge die Geruchssituation am klägerischen Grundstück einer Sonderbeurteilung unterzogen. Er hat sich gerade nicht auf die in Abschnitt 1 bis 4 der genannten Richtlinie beschriebene Abstandsberechnung als vereinfachte Methode beschränkt.

- Zu Recht sind Emissionen, die von den Pferden des Beigeladenen und ihren Exkrementen während der Weidezeiten ausgehen, im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Die Berechnung nach der GIRL ist eine solche, die sich auf Tierhaltungsanlagen bezieht. Dies ergibt sich aus Abschnitt 1 sowie Anlage 2 zu diesem Abschnitt der GIRL (ebenso Abschnitt 1 der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1). Darin wird auf genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen abgestellt. In dem Abschnitt “Güllegerüche“ der Anlage 2 wird dargelegt, dass die Beurteilung derartiger Gerüche grundsätzlich nicht erforderlich ist. Lediglich bei besonders außergewöhnlichen, z.B. Übelkeit auslösenden Gerüchen kann eine Einzelfallprüfung erforderlich werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der sachverständige Zeuge hat diese Systematik der GIRL überzeugend dadurch erklärt, dass Emissionen von Weidetieren in der Regel nicht zur anlagenbezogenen Geruchssituation beitrügen; sie seien als gering einzustufen. Die Nutzung der Weide könne auch über eine Schnittnutzung mit anschließender Wirtschaftsdüngergabe (z.B. Gülle) erfolgen. In diesem Fall würden die Immissionen ebenfalls nicht einer Anlage zugeordnet und berücksichtigt.

- Mittelbar findet die Weidehaltung lediglich im Rechenmodell für die Berechnung der von der Anlage ausgehenden Emissionen Berücksichtigung. Denn dort kommt es auf die Haltungsweise der Tiere an (vgl. Anhang B, Geruchsstoffemissionsfaktoren, Tabelle B 1 zur VDI Richtlinie 3894 Blatt 2). Die Bewirtschaftung und Belegung des Stalles ist vom sachverständigen Zeugen während des stattgehabten Ortstermins mit dem Beigeladenen im Vorfeld abgestimmt worden. Der sachverständige Zeuge hat die im Betriebsablaufplan, der Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, vorgesehenen Stall- und Weidezeiten im Einzelnen berücksichtigt und seiner Berechnung zugrunde gelegt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

- Auch gegen die Festlegungen, die Geruchsquelle “Stall“ betreffend, ist nichts zu erinnern. Die Beteiligten verkennen die immissionsrechtliche Bedeutung des Begriffs “Offenstall“. Für die gutachterliche Systematik ist allein zwischen Anlagen zu unterscheiden, die eine Zwangslüftung oder eine freie Lüftung haben (vgl. Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2 der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1). So hat der sachverständige Zeuge insbesondere in der mündlichen Verhandlung verständlich und überzeugend dargelegt, dass er bei seinen Berechnungen von einer freien Belüftung und – nur - insofern von einem “Offenstall“ ausgegangen ist. Er hat, wie es die einschlägigen technischen Regelwerke vorsehen, diesen Stall als Volumenquelle oder auch als diffuse Immissionsquelle bezeichnet. Eine Volumenquelle stellt einen Quader mit den Ausmaßen des Stalles dar, der nach allen Seiten Partikel emittiert. Die Maße dieser Quelle hat der sachverständige Zeuge zutreffend den zum Bauantrag beigefügten Bauzeichnungen entnommen. Die Mistplatte ist zusätzlich als horizontale Flächenquelle entsprechend ihren Ausmaßen in das Modell integriert worden. Dass hierbei irgendwelche Strömungsverhältnisse nicht zutreffend berücksichtigt worden seien, wie dies die Kläger ohne nähere Angaben von Gründen vortragen, ist für das Gericht nicht erkennbar.

- In Abschnitten 3.2, 3.3. und 4. seines Gutachtens vom 17. November 2015 erläutert der sachverständige Zeuge schließlich die meteorologischen Eingabedaten, die Berücksichtigung von Geländeunebenheiten und die Geländerauigkeit. Insbesondere führt er zum Einwand der Kläger, er berücksichtige die Hängigkeit des Geländes nicht ausreichend, sowohl in diesem Gutachten als auch in seinen späteren Stellungnahmen überzeugend aus. So sei er von einer relativen Höhendifferenz von ca. 7 % - in der Umgebung des Bauortes gemessen -ausgegangen. Die Orografie, das Geländeprofil, sei im Modell implementiert. Eine Steigung von > 20 %, die eine Einzelfallbeurteilung erforderlich mache (vgl. Abschnitt 11 Anhang 3 zur TA-Luft sowie GIRL, Anhang 2 zu Nr. 5 GIRL), sei im Beurteilungsgebiet nicht festzustellen. Die Kriterien nach TA-Luft seien damit erfüllt. Hiergegen ist seitens des Gerichts nichts zu erinnern und haben die Kläger konkret auch nichts vorgetragen

- Schließlich vermochte der sachverständige Zeuge auch den Hinweis der Kläger, auf Teilen ihres Grundstücks seien von ihm Geruchsstundenhäufigkeiten von 9,3 und 13,3, also solche über dem zulässigen Grenzwert von 10,0, errechnet worden, zu entkräften. Zum einen schon dadurch, dass sich diese Werte für Grundstücksteile ergeben haben, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so dass Menschen dort nicht den vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen ausgesetzt sind. Zum anderen dürften diese Werte deutlich nach unten zu korrigieren sein. Denn der sachverständige Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und den Vorgaben der GIRL entsprechend erläutert, dass die seinem Gutachten beigefügte Rasterberechnung ODOR ASW nicht die maßgebliche für seine im Gutachten getroffene Feststellung sei, die Geruchsstunden auf dem bewohnten Teil des klägerischen Grundstücks bewegten sich zwischen 5,8 und 6,5. Denn die Rasterberechnung ODOR ASW, die am Wohnhaus der Kläger Werte zwischen 7,0 und 7,4 und auf anderen Grundstücksteilen die o.a. Werte von 9,3 und 13,3 aufweist, sei ohne hedonischen Effekt erfolgt, was nach der GIRL aber erforderlich sei. Hiermit ist gemeint, dass sich die höheren Rasterwerte nach ODOR ASW allein aus der vom sachverständigen Zeugen mit dem Faktor 1,0 gewichteten Geruchswert für Pferde ergeben, nicht aber die weitere, beim Gutachten berücksichtigte und in südlicher Richtung befindliche Emissionsquelle “Schweinestall“ berücksichtigen. Diese in Abschnitt 4.4 der GIRL vorgesehene Korrektur infolge der Vorbelastung der Geruchssituation, die in dem Berechnungsbogen ODOR MOD zum Ausdruck kommt, hat zu den vom sachverständigen Zeugen beschriebenen Werten zwischen 5,8 und 6,5 geführt. Es ist anzunehmen, dass bei dieser Berechnungsmethode der Wert von 10,0 allenfalls in geringem Umfang am südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks überschritten sein könnte.

Insofern kommt hinzu, dass die Kläger – ähnlich wie im Bereich der Lärmbelästigung – einen höheren Wert als 10,0 hinzunehmen hätten.

Hierzu hat die erkennende Kammer in Ihrem Urteil vom 14.09.2017, a.a.O., Rn., 57 ausgeführt:

„Diese Berechnung gelangt zu dem Ergebnis, dass auf einem Teil des klägerischen Grundstücks eine belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 10 % der Jahresstunden zu erwarten ist. Diese Zahl der jährlichen Geruchsstundenhäufigkeiten entspricht einem Immissionswert IW von 0,10. Welche Immissionswerte maßgeblich sind, ergibt sich aus Abschnitt 3.1 der GIRL. Danach beträgt der Wert in Wohn- und Mischgebieten 0,10, in Dorfgebieten 0,15. Nach der Anlage 2, Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL (Nds. Ministerialblatt, a.a.O., Seite 806), ist maßgeblich für die Geruchsbeurteilung entsprechend der GIRL die jeweils tatsächliche Nutzung. Anders als im Anwendungsbereich der TA-Lärm, kommt es somit nicht auf die bauplanungsrechtliche Festsetzung von E. als Dorfgebiet an. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Nutzung und diese stellt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als Wohn- und Mischgebiet dar. Daraus folgt, dass der nach der GIRL einzuhaltende Immissionswert im Fall des Klägers erreicht ist. Allerdings sehen die Anwendungshinweise (a.a.O., S. 806 zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass am Rande von Dorfgebieten im Übergangsbereich zum Außenbereich in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte gebildet werden können. Dies kann analog auch im Übergang vom Außenbereich zur abgeschlossenen Wohnbebauung getan werden. Dementsprechend hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 -, juris Rn. 9) ausgeführt, dass auch Grundstücke im unverplanten Innenbereich wegen einer anzunehmenden Randlage zum Außenbereich ebenfalls nur den Schutzanspruch genössen, den Wohngrundstücke in einem Dorfgebiet genießen. Zur Begründung gab das Gericht an, der Außenbereich diene in hervorragender Weise insbesondere dazu, landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen bzw. seinen Boden in einer Weise zu bewirtschaften, welche zu Geruchsbelastungen der Umgebung führt. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Daraus folgt, dass der Kläger einen Immissionswert von mehr als 0,10 bis hin zu 0,15 hinzunehmen hat, ohne dass von einer unzumutbaren Geruchsbelästigung gesprochen werden könnte. Denn sein Grundstück liegt im Übergang zwischen Innen- und Außenbereich.“

Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehende Geruchsbelastung den Klägern zumutbar ist. Selbst wenn gewisse Unsicherheiten verbleiben sollten – solche liegen zum Beispiel darin, dass der sachverständige Zeuge den Auslauf für die Pferde rund um die Stallungen (Paddock) in seinem Gutachten nicht als Emissionsquelle berücksichtigt hat -, ist zu bedenken, dass das Gutachten vom 19. Oktober 2015 einen erheblichen Sicherheitspuffer enthält. Der sachverständige Zeuge ist bei seinen Betrachtungen nämlich von einem Gewichtungsfaktor je Pferd von 1,0 ausgegangen. Dies entspricht zwar der GIRL, die in Abschnitt 4.6 dadurch, dass für Pferde ein Gewichtungsfaktor nicht in Tabelle 4 festgelegt wird, vorsieht, dass deren tierartspezifische Geruchshäufigkeit in die maßgebliche Berechnungsformel ohne Gewichtungsfaktor, also mit 1,0 einzusetzen ist. Indes hat das Nds. OVG, insoweit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof folgend, in seinem Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17, 1 ME 66/17 -, juris Rn. 22 ff.) ausgeführt, dass bei Pferden von einem Gewichtungsfaktor von 0,5 auszugehen sei. Das Gericht hat wie folgt erkannt:

„Mit diesen Immissionswerten hat es indes nicht sein Bewenden. In ihrer Nr. 3.1 am Ende führt die GIRL vielmehr aus, regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen erheblich sind, habe die Prüfung zu sein, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach ihrer Nr. 5 (Beurteilung im Einzelfall) bestünden. Solche sind nach Nr. 5 lit. b) der GIRL namentlich dann gegeben, wenn trotz Überschreitung der Immissions-(= Häufigkeits-) Werte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten sei wegen Vorliegens eindeutig angenehmer Gerüche. Denn wesentlicher Teil der Neuregelung der GIRL ist, Gesichtspunkte der Hedonik zu berücksichtigen. Im Falle eindeutig angenehmer Gerüche bestehe die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten.

Dabei führt die GIRL in ihrer Nummer 4.6 „Auswertung“ mit der Tabelle 4 selbst Gewichtungsfaktoren für einige Tierarten auf. Mit dem Gewichtungsfaktor (f) 1,5 ist danach Mastgeflügel (Puten und Masthähnchen) zu belegen. Zum Vorteil der Mäster von Schweinen sind Mastschweine und Sauen demgegenüber mit einem Gewichtungsfaktor von 0,75 zu versehen, Milchkühe mit Jungtieren einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen, sogar mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5.

Das hat Folgen für die Behandlung von Pferden. Richtig ist zwar, dass es in Nummer 1 ganz am Ende des Einführungserlasses vom 23. Juli 2009 - 33-40500/201.2 - heißt:

Für alle in der Tabelle 4 nicht aufgeführten Tierarten ist der Gewichtungsfaktor 1 heranzuziehen.

Das begegnet jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unüberwindlichen Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dazu in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 (- 15 CS 13.1910 -, JURIS-Rdnr. 24 das Folgende überzeugend ausgeführt:

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z.B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a.a.O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u.a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z.B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i.S.v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D... keine Rechnung.

Dies entspricht im Übrigen der Senatsrechtsprechung. In seinem unveröffentlichten Beschluss vom 3. November 2011 - 1 ME 136/11 - hatte der Senat ausgeführt:

Richtig ist, dass auch Pferdehaltung geruchsintensiv und nach ständiger Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. in Wohngebieten nicht zulässig ist. Zwischen den Gerüchen verschiedener Tierarten ist jedoch zu differenzieren. Das hebt die GIRL 2008 nunmehr durch Vergabe von "Gewichtungsfaktoren" für Geflügel, Schweine und Rinder hervor. Pferde sind - erstmals - in der VDI-Richtlinie 3894 für Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde angesprochen. Nach Abschnitt 6 in Verbindung mit Tabelle 3 liegen die Emissionskonventionswerte bei Pferden deutlich niedriger als bei Schweinen und Geflügel, sogar unter denjenigen von Rindern. Infolgedessen wäre hier - unter Berücksichtigung der Tieranzahl und der Abstände zum Bauplatz - besonders begründungsbedürftig, weshalb die Pferdehaltung einen erheblichen Beitrag zu den Geruchsbelastungen bewirken könnte; substantielle Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

Daran ist festzuhalten. Der Weißdruck der VDI 3894, Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel und Pferde) vom September 2011 behandelt an verschiedener Stelle die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen. Maßgebliche Quelle der Geruchsbelästigungen sind danach die tierischen Ausscheidungen. Als besonders nachbarverträglich wird daher das Festmistverfahren (3.2.3 der VDI 3894, Bl. 1) angesehen. Saugfähiges Material wie etwa Stroh ist geeignet, Kot und Harn zum Vorteil der Nachbarschaft zu binden (aaO, S. 30 oben). In allen eingestreuten Haltungssystemen könnten durch häufiges Nachstreuen (sofern dieses möglich ist) die Geruchsstoffemissionen deutlich gesenkt werden (aaO, S. 64 oben).

Das sind keine im Sinne des Verwaltungsgerichts „unwissenschaftlichen“, mehr oder minder aufs Geradewohl gemachten Annahmen. Vielmehr nimmt der Verband deutscher Ingenieure auf Seite 60 unten seiner Richtlinie 3894 Bl. 1 (Weißdruck) für sich in Anspruch:

Basis der hier angegebenen Konventionswerte sind der Stand der Haltungstechnik sowie die gute fachliche Praxis. Sie sind repräsentativ für eine über das Jahr angenommenen Emissionen unter Berücksichtigung der typischen Betriebsabläufe und von Standardservicezeiten. Alle Werte werden als Jahresmittelwert angegeben.

Daraus folgert der Verband der Ingenieure (aaO S.46 unten):

Die Haltung von Pferden ist im Vergleich zu anderen Tierarten emissionsarm, da hier die spezifische Einstreumenge pro Tier am größten ist.

und auf Seite 61 unten:

Pferde werden in der Regel hinsichtlich der Geruchsstoffemissionen wie Milchvieh oder günstiger beurteilt, da die Ställe zumeist stärker eingestreut werden.

Das korrespondiert mit den in Tabelle 22 (S. 62 VDI 3894, Bl. 1) zusammengetragenen Werten. Danach beträgt der Geruchsstofffaktor bei Schweinemast in Tiefstreuverfahren 30, bei Milchvieh- und Mutterkuhhaltung in allen Haltungsverfahren 12, bei Pferden hingegen nur 10, bezogen auf die Zeit der Stallhaltung (Anm. e).

Aus diesen Gründen wird aller Voraussicht nach den Ausführungen des Bay. VG München vom 22. März 2012 (- M 11 K 10.1016 -, JURIS-Rdnr. 76) zuzustimmen sein, bei Pferden sei keinesfalls ein höherer Geruchsfaktor als bei Rindern anzunehmen. Selbst bei der von der GIRL veranlassten worst-case-Betrachtung sei daher zu berücksichtigen, dass geruchsbedingte Störungen durch Pferde(stall)haltung grundsätzlich als deutlich geringer anzusehen sei als bei der Haltung von Schweinen oder von Rindern.

Es kann nicht zum Nachteil des Beigeladenen unberücksichtigt bleiben, dass auch der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2003 (- 5 S 1692/02 -, BWVBl. 2004, 181, JURIS-Rdnr. 47 aE) diese Auffassung jedenfalls im Ausgangspunkt teilt.

Ob das der gutachterlichen Praxis der Landwirtschaftskammer oder des TÜV Nord (vgl. etwa dessen im Netz aufzufindendes Gutachten vom 4.12.2013 für einen Betrieb in H.) entspricht, ist irrelevant. Es ist eine von den Gerichten zu entscheidende Frage, wie man die Orientierungshilfe handhabt, welche die GIRL in ihrer Fassung 2008/2009 an die Hand gibt. Die hatte hier dementsprechend beide Berechnungsarten nebeneinander gestellt.

Danach ist es auch/gerade hier jedenfalls für das Eilverfahren nicht zu rechtfertigen, dem Beigeladenen den Vorteil des Gewichtungsfaktors von 0,5 einstweilen vorzuenthalten.“

Dieser Rechtsprechung hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (Urteil vom 14.09.2017, a.a.O.).

Anhaltspunkte für unzumutbare Lichtimmissionen hat das Gericht nicht. Die von dem Beigeladenen installierten Lampen haben eine Höhe von 9 m und strahlen mit LED-Licht nach unten ab. Es ist gerichtsbekannt, dass ein derartiges Licht eine geringe Streuung aufweist und eine Lichtverschmutzung der Umgebung nicht in nennenswertem Umfang erfolgt. Dementsprechend benennen die Kläger die Fläche auch lediglich als „hellen Spot“. Ob an dem Bauvorhaben den Klägern zugewandte Lampen angebracht werden, ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Sollten im Betrieb im Einzelfall unzumutbare Lichtemissionen vom Betrieb des Beigeladenen ausgehen, wären die Kläger gehalten, gesondert dagegen vorzugehen.

Soweit es um die drittschützenden Regelungen der Baugenehmigung geht, wie sie insbesondere in den in Ziffer 10 und 14 der Nebenbestimmungen zur streitbefangenen Baugenehmigung getroffenen Regelungen zur Lärm- und Geruchsbegrenzung zum Ausdruck kommen, leiden diese auch nicht unter einem durch den Dritten, hier die Kläger, rügefähigen Bestimmtheitsmangel. Zwar gibt der Beklagte entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm und der GIRL abhängig von der Gebietsart unterschiedliche Lärm- und Geruchsgrenzwerte auf, die vom Beigeladenen zu beachten sind. Indes lässt sich aus den Umständen des Einzelfalles problemlos ableiten, welcher Wert konkret zu beachten ist. So sind es im Verhältnis zu den Klägern im Grundsatz jeweils die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte. Indes merkt die Kammer auch zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeit um die Einhaltung der Vorgaben an, dass gewisse Überschreitungen der festgesetzten Werte sowohl bei Lärm- wie auch bei Geruchsimmissionen nach dem oben Gesagten wegen der Gemengelage, in der sich das Grundstück der Kläger befindet, noch nicht Anlass zum bauaufsichtlichen Tätigwerden geben müssen.

Da die Klage erfolglos bleibt, haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Sie zu erstatten entspricht nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit einem eigenen Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.