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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 NBesG - Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.