Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2017, Az.: 10 LA 116/17

Abschiebungsandrohung gegenüber einem Ausländer wegen internationaler Schutzgewährung in Bulgarien; Rechtswidrigkeit einer statt dessen erfolgten Abschiebungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2017
Aktenzeichen
10 LA 116/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 28525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.01.2017

Fundstellen

  • AUAS 2018, 16-19
  • InfAuslR 2018, 67-69
  • NVwZ-RR 2018, 373

Amtlicher Leitsatz

Einem Ausländer, dessen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil ihm Bulgarien bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist gemäß § 35 AsylG die Abschiebung anzudrohen. Eine statt dessen erfolgte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt den Ausländer in seinen Rechten.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 17. Januar 2017 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die Beklagte hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (GK-AsylG, Stand: Juni 2017, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N.).

1.

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Nennung der Anschrift entbehrlich ist, wenn zwar kein Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt, jedoch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde und an einen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann."

Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Klage zwingend als unzulässig abweisen müssen, da es mangels der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der zwischenzeitlich nach Bulgarien überstellten Klägerinnen an einer echten Sachurteilsvoraussetzung gefehlt habe.

Die Beklagte hat jedoch bereits das Interesse an einer fallübergreifenden Klärung dieser Frage im Hinblick auf eine darzulegende Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht dargetan.

Auch handelt es sich bei der vorgenannten Frage um keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, weil sie schon aufgrund ihrer Formulierung, insbesondere wegen der Anknüpfung an die Umstände des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Verzicht auf die mündliche Verhandlung, Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten), erkennbar auf den vorliegenden Einzelfall bezogen ist und keine über diesen hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Sie zielt vielmehr auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Der Sache nach macht die Beklagte einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO geltend, der aber nicht vorliegt, weil das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung nicht zu den Verfahrensmängeln gemäß § 138 VwGO zählt.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage wäre überdies in einem Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag liegen die Sachurteilsvoraussetzungen vor. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 29. März 2017 mitgeteilt, wieder in ihrer alten Wohnung unter der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Adresse zu wohnen. Damit haben die Klägerinnen die notwendigen Angaben nachgeholt. Da die Klägerinnen zuvor nicht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung zur Angabe ihrer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert worden waren, konnten die Klägerinnen die notwendigen Angaben auch noch in der Rechtsmittelinstanz nachholen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 16 f.). Aus den gleichen Gründen liegt jedenfalls mittlerweile auch kein relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG mehr vor.

2.

Die Beklagte hält ferner für grundsätzlich bedeutsam,

"ob ein Abschiebungshindernis bzgl. Bulgariens nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits deshalb zu verneinen ist, da dort für die Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege,"

und

"ob in Bulgarien international Schutzberechtigten nach Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist,"

Diese Fragen sind jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Urteil erweist sich bereits aus anderen Gründen als richtig, ohne dass es auf die Beantwortung der Frage ankäme (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

Die Klage richtet sich allein gegen die Anordnung der Abschiebung (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 21. Juli 2016) sowie gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3).

Die Anordnung der Abschiebung ist bereits deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, weil statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nur eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016, BGBl. I 1939 ff.) hätte ergehen dürfen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt der Senat auf diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag der Beklagten geltende Rechtslage ab.

Die Beklagte hat die Asylanträge der Klägerinnen wegen des ihnen bereits in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes als unzulässig abgewiesen. Diese Abweisung der Asylanträge lässt sich unter Geltung des Asylgesetzes in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 35 AsylG ist in den Fällen (u. a.) des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Die stattdessen ausgesprochene Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig. Sie kann auch nicht teilweise als Abschiebungsandrohung aufrechterhalten werden. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, [...] Rn. 15).

Die rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzt die Klägerinnen auch in ihren Rechten. Die Klägerinnen können sich als Adressaten der Abschiebungsanordnung ohne Weiteres darauf berufen, dass die als einschlägig erkannte und herangezogene Befugnisnorm eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht (vgl. für den umgekehrten Fall einer Abschiebungsandrohung statt einer -anordnung BayVGH, Beschluss vom 14.06.2016 - 21 ZB 16.30074 -, [...] Rn. 8, 10).

Die Abschiebungsanordnung verschlechtert auch die Rechtsstellung der Klägerinnen. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung führt dazu, dass ein Ausländer unmittelbar von Abschiebung bedroht ist. Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise binnen einer (kurzen) Frist gemäß den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfällt von vornherein.

Auch verfahrensrechtlich verschlechtert sich die Position eines betroffenen Ausländers, wenn ihm gegenüber eine Abschiebungsanordnung statt einer -androhung bestandskräftig wird. Im Falle nach Bestandskraft eintretender Veränderungen der Sachlage obliegt es dann allein dem Bundesamt zu prüfen, ob i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (weiterhin) "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, [...] Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810 -, [...] Rn. 4). Ist die Abschiebungsanordnung bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage - etwa zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse - geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 (oder Abs. 5) VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage eine Sachentscheidung erzwingen. Solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben worden ist, kommt der Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchführt, grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (inlands- oder zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses zu (Niedersächsisches OVG, a.a.O., [...] Rn. 17, Bayerischer VGH, a.a.O., [...] Rn. 5). Eine Duldung kann der Ausländer also erst im Anschluss an eine - ggfs. erzwungene - Aufhebung der Abschiebungsanordnung im zweiten Schritt erreichen (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., [...] Rn. 5). Im Falle einer Abschiebungsandrohung verbleibt es hingegen bei der Kompetenz der Ausländerbehörde, inländischen Vollzugshindernissen - unabhängig davon, wann sie eintreten - durch eine Duldung unter den Voraussetzungen des § 60a AufenthG Rechnung zu tragen.

Die Beklagte hat zur Änderung der Vorschrift des § 35 AsylG selbst im Zulassungsantrag (vorsorglich) Stellung genommen (S. 12 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2017). Sie hat die Ansicht vertreten, es sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen, durch die Neufassung des § 35 AsylG durch das Integrationsgesetz "einer bereits vollzogenen Abschiebung rückwirkend die Grundlage" zu entziehen. Dem ist jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen zu halten, dass die Abschiebung nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils laut Mitteilung der Klägerinnen am 14. Dezember 2016, also deutlich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 6. August 2016, erfolgte. Im Übrigen erfasst das Integrationsgesetz - wie die Beklagte selbst anmerkt - mangels Übergangsvorschrift auch bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Bescheide.

Für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist wegen der Aufhebung der Abschiebungsanordnung kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.