Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2017, Az.: 7 LA 15/17

Rechtsstreit um das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer straßenrechtlichen Anbauerlaubnis; Vorliegen eines eigenständigen Verwaltungsakts bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 NStrG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2017
Aktenzeichen
7 LA 15/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1214.7LA15.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 01.02.2017 - AZ: 5 A 4581/15

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 NStrG handelt es sich um einen eigenständigen, von der Straßenbaubehörde zu erlassenden Verwaltungsakt und nicht lediglich um eine verwaltungsinterne Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 01. Februar 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 01. Februar 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. November 2015 gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Klägern die Erteilung einer Ausnahme von dem straßenrechtlichen Anbauverbot verweigert. Auch die von den Klägern hilfsweise gestellten Anträge, ihnen die begehrte straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung für ihr Bauvorhaben zu erteilten bzw. hierüber erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

2

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor oder sind von den Klägern bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

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1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

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a) Die Kläger tragen zunächst vor, dass sie keinen - stillschweigenden - Antrag auf Erteilung eines Dispenses bei der Beklagten gestellt hätten. Sie hätten lediglich einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides und nachfolgend einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt. Beides hätten sie von dem Beigeladenen antragsgemäß erhalten. Der Beigeladene habe zuvor die Beklagte im Rahmen des § 69 NBauO beteiligt und mit dem zuständigen Mitarbeiter abgesprochen, dass seitens der Beklagten keine Einwände bestünden, wenn es sich um die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit um ein dem planungsrechtlichen Außenbereich zugewiesenes Bauvorhaben handele. Nachdem die positive Mitteilung der Landwirtschaftskammer vorgelegen habe und die Monatsfrist abgelaufen gewesen sei, sei der Beigeladene von der Genehmigungsfiktion des § 69 NBauO ausgegangen und habe den beantragten Bauvorbescheid und nachfolgend die Baugenehmigung erteilt. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung des Beigeladenen habe dieser offensichtlich keinen - stillschweigenden - Antrag an die Beklagte auf Erteilung eines Dispenses gerichtet. Sie, die Kläger, selbst hätten auch keinen Antrag an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte habe den angefochtenen Bescheid ohne Antrag und Anhörung völlig überraschend erlassen.

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Dieses Vorbringen der Kläger vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht geht mit tragfähiger Begründung davon aus, dass der von den Klägern gestellte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides einen - jedenfalls konkludenten - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG vom straßenrechtlichen Anbauverbot für den Fall enthält, dass die Voraussetzungen des Anbauverbots nach § 24 Abs. 1 NStrG - wie hier - erfüllt sind (vgl. Aust in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage, Kapitel 29 Rn. 63; zu § 9 Abs. 8 FStrG: Grupp in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage, § 9 Rn. 19, m. w. N.). Dies liegt im eigenen Interesse des Bauherrn, denn es ist davon auszugehen, dass dieser alle Genehmigungen erhalten will, die zur Realisierung seines Vorhabens notwendig sind. Vorliegend haben die Kläger ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides nicht auf bauplanungsrechtliche Fragen begrenzt, sondern sie haben die Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens umfassend zur Prüfung gestellt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass auch über die straßenrechtliche Genehmigungsfähigkeit inklusive etwaiger erforderlicher Ausnahmegenehmigungen entschieden werden soll. Stellt ein Bauherr insoweit keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG bei der Straßenbaubehörde, gelangt der konkludente Ausnahmeantrag regelmäßig über die Baugenehmigungsbehörde zur Straßenbaubehörde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2016 - 11 A 1828/13 -, juris). Entgegen der Auffassung der Kläger und offenbar auch des Beigeladenen war eine separate Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom straßenrechtlichen Anbauverbot neben dem Bauvorbescheid bzw. der Baugenehmigung hier auch notwendig. Die Erteilung oder Versagung der Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 NStrG stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens dar, der von der Beklagten - und nicht der Baugenehmigungsbehörde - zu erlassen ist (vgl. Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Auflage, § 24 Rn. 10; Aust in: Kodal, a. a. O., Kapitel 29 Rn. 63; Grupp in: Marschall, a. a. O., § 9 Rn. 20). Baugenehmigungsbehörde und Straßenbaubehörde haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich eigenständige Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1991 - 4 B 62.91 -, juris). Der Verwaltungsakt, d. h. die Erteilung oder Versagung der Ausnahmegenehmigung, ist an den Bauherrn zu adressieren, auch wenn sein konkludenter Ausnahmeantrag über die Baugenehmigungsbehörde an die Straßenbaubehörde gelangt ist (vgl. Aust in: Kodal, a. a. O., Kapitel 29 Rn. 63). Es handelt sich bei der Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot - wohl entgegen der Auffassung der Kläger und des Beigeladenen - nicht lediglich um eine verwaltungsinterne Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, die gegebenenfalls auch fingiert werden kann. Dies ist nur im Rahmen der Anbaubeschränkung des § 24 Abs. 2 NStrG anzunehmen. Nur in diesem Fall braucht der um eine Baugenehmigung nachsuchende Antragsteller die Zustimmung nicht gesondert zu beantragen, da diese kein Verwaltungsakt ist, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang (vgl. Wendrich, a. a. O., § 24 Rn. 10; Aust in: Kodal, a. a. O., Kapitel 29 Rn. 66.1; Grupp in: Marschall, § 9 Rn. 36). Um den Fall einer Anbaubeschränkung nach § 24 Abs. 2 NStrG handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr sind die Voraussetzungen des Anbauverbots nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 NStrG erfüllt, da eine bauliche Anlage außerhalb der Ortsdurchfahrten (vgl. dazu auch nachfolgend unter 1. b)) über eine Zufahrt unmittelbar an die Landesstraße L813 angeschlossen werden soll. In einem solchen Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass - im eigenen Interesse des Bauherrn - neben dem Bauvorbescheid, soweit dieser nicht auf einzelne bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen beschränkt ist, bzw. neben der Baugenehmigung auch die erforderliche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Denn ohne diese Genehmigung kann das Bauvorhaben nicht realisiert werden.

6

b) Die Kläger rügen des Weiteren, dass schon die Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts, die dieses seiner Entscheidung zu Grunde lege, offensichtlich fehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht führe auf den Seiten 8 und 9 des Urteilsabdrucks aus, dass sich auf der Höhe des Grundstücks der Kläger weder eine geschlossene Bebauung befinde noch die Landesstraße dazu diene, das Grundstück der Kläger zu erschließen. Dass dieser Ausgangspunkt unzutreffend sei, verdeutliche die im Verwaltungsvorgang befindliche Liegenschaftskarte. Danach werde ihr Grundstück ganz offensichtlich über die Landesstraße erschlossen. Dies gelte im Übrigen auch für die direkt benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe.

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Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht macht seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Definition des Begriffes "Ortsdurchfahrt", denn das Anbauverbot des § 24 Abs. 1 NStrG besteht nur "außerhalb der Ortsdurchfahrten". Eine Ortsdurchfahrt ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NStrG der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass sich der Teil der Landesstraße L813, längs derer auf dem Grundstück der Kläger die streitige bauliche Anlage errichtet werden soll, außerhalb der Ortsdurchfahrten befindet. Denn in diesem Bereich liegt die Landesstraße L813 nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass sich auf der Höhe des Grundstücks der Kläger keine geschlossene Bebauung befindet. Dies machen auch die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Damit ist bereits die erste der beiden kumulativ ("und") zu erfüllenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 NStrG nicht gegeben, so dass es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Straße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Landesstraße diene nicht dazu, das Grundstück der Kläger zu erschließen, richtig ist.

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c) Schließlich machen die Kläger geltend, dass ihnen jedenfalls ein Dispens zu erteilen sei, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass es sich um ein Bauvorhaben handele, welches grundsätzlich dem Anbauverbot des § 24 Abs. 1 Nr. 2 NStrG unterliege. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zunächst auf die - ihrer Ansicht nach - bisher bestehende Verwaltungspraxis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen hin, bei planungsrechtlich privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich im Rahmen der Beteiligung nach § 69 NBauO positive Stellungnahmen abzugeben, anstatt durch einen eigenen Bescheid einen Dispens vom Anbauverbot zu erteilen. In der Kommentierung zum Bundesfernstraßengesetz heiße es, dass eine Befreiung bei baulichen Anlagen in Betracht komme, die nur im Außenbereich errichtet werden könnten. Dies gelte auch für landwirtschaftliche Betrieb wie den ihren. Soweit das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 07. September 2015 durch den Beigeladenen in Frage stelle, dass das Vorhaben als Landwirtschaft zu beurteilen sei, könne dies nicht nachvollzogen werden. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 06. Januar 2017 handele es sich eindeutig um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Unabhängig von dieser Verwaltungspraxis könne ein Dispens erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Zwar genüge allein der Umstand, dass das Verbot sich besonders gravierend auswirke, nicht als Voraussetzung für einen Dispens. Hinzutreten müsse, dass die Härte offenbar nicht beabsichtigt sei, mithin die Beachtung des Anbauverbots im Hinblick auf das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im konkreten Einzelfall nicht erforderlich sei, um den mit dem Gesetz angestrebten baulichen Zustand in der engeren Schutzzone der Straße zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei unter Beachtung des Anbauverbots im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine nachteilige Veränderung zu erwarten, da durch den Bau der Bewegungshalle die bislang bestehende verkehrliche Belastung der bestehenden Zufahrt durch die ständig erforderlichen Fahrten mit Pferdeanhängern zu externen Bewegungshallen zukünftig entfallen werde. Insgesamt sei durch die Errichtung der Baulichkeiten mit einer Entlastung der bestehenden Zufahrt zu rechnen. Auch seien im vorliegenden Fall keine unvereinbaren öffentlichen Belange erkennbar, welche einem Dispens entgegenstünden.

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Dieses Vorbringen vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte den - stillschweigend gestellten - Antrag der Kläger auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 7 NStrG rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

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Die Kläger können sich zunächst nicht auf eine - behauptete - Verwaltungspraxis der Beklagten berufen. Das von ihnen geschilderte - angebliche - Vorgehen der Beklagten, "bei planungsrechtlich privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich im Rahmen der Beteiligung nach § 69 NBauO positive Stellungnahmen abzugeben statt durch einen eigenen Bescheid einen Dispens vom Anbauverbot zu erteilen", widerspricht der unter 1. a) geschilderten Rechtslage, wonach bei es sich bei der Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot um einen eigenständigen Verwaltungsakt und nicht lediglich um eine verwaltungsinterne Zustimmung handelt. Die Beklagte bestreitet vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass es eine solche Verwaltungspraxis gegeben habe. Sie führt aus, dass die Kläger keinen einzigen Fall benannt hätten, in dem so verfahren worden sei. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene als Baugenehmigungsbehörde ohne ihre im Hinblick auf das Anbauverbot des § 24 Abs. 1 NStrG erforderliche vorherige Beteiligung Baugenehmigungen bzw. Bauvorbescheide erlassen habe. Sollte dies in der Vergangenheit tatsächlich so geschehen sein, etwa aus Unkenntnis des Beigeladenen um die Unterschiede von § 24 Abs. 1 NStrG (Anbauverbot) und § 24 Abs. 2 NStrG (Anbaubeschränkung), würde es sich um ein Versäumnis des Beigeladenen handeln, nicht jedoch um eine Verwaltungspraxis der Beklagten, auf die sich die Kläger berufen könnten. Soweit die Kläger darüber hinaus sinngemäß der Ansicht sind, planungsrechtlich privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich sei - entweder generell oder jedenfalls im Rahmen der bestehenden Verwaltungspraxis - eine Ausnahme vom Anbauverbot zu gewähren, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass es eine entsprechende Verwaltungspraxis nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten nicht gibt, verfolgen das Bauplanungs- und das Straßenrecht unterschiedliche gesetzgeberische Ziele. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB setzt sich gegenüber einem straßenrechtlichen Anbauverbot nicht durch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1991, a. a. O., m. w. N.). Die von den Klägern zitierte Kommentarliteratur ist insoweit nicht weiterführend. Dort wird ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 9 FStrG aus Gründen des Bestandsschutzes thematisiert. Vorliegend geht es aber nicht um Bestandsschutz, sondern um die Errichtung zusätzlicher baulicher Anlagen auf einem bebauten Grundstück; die Errichtung dieser Anlagen unterfällt dem Anbauverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1986 - 4 C 3.85 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat daher auch zu Recht festgestellt, dass es im Rahmen der straßenrechtlichen Beurteilung keine Rolle spielt, ob das Vorhaben der Kläger bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Dahinstehen kann daher auch die von den Klägern thematisierte Aussagekraft der Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 07. September 2015 und 06. Januar 2017.

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Die Kläger haben auch unabhängig von der - von ihnen behaupteten - Verwaltungspraxis keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 7 NStrG. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass keine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass allein der Umstand, dass das Verbot sich besonders gravierend auswirke, nicht als Voraussetzung für einen Dispens genüge. Vielmehr muss diese Härte "offenbar nicht beabsichtigt" sein. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezügliche Definition des Verwaltungsgerichts aus Seite 12 f. des Urteilsabdrucks, insbesondere auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Frage, wann eine Härte "nicht beabsichtigt" ist, muss danach im Hinblick auf das hinter der gesetzlichen Regelung stehende Schutzgut - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - beantwortet werden. Die Kläger haben die These des Verwaltungsgerichts, die Einhaltung des Anbauverbots sei erforderlich, da die betriebliche Erweiterung zu einer gegenüber dem derzeitigen Zustand vermehrten Nutzung der bestehenden Zufahrt führen würde, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu entkräften vermocht. Soweit sie der Auffassung sind, im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs seien keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten, da durch den Bau der Bewegungshalle die bislang bestehende verkehrliche Belastung der bestehenden Zufahrt durch die ständig erforderlichen Fahrten mit Pferdeanhängern zu externen Bewegungshallen zukünftig entfallen werde, und dass damit insgesamt mit einer Entlastung der bestehenden Zufahrt zu rechnen sei, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger genügen mit diesem Vorbringen schon ihren Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Kläger setzten sich jedoch in keiner Weise mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach selbst dann, wenn die Kläger durch die eigene Vielzweckhalle regelmäßige Fahrten zu anderen Höfen sparen würden, doch eine Belastung des Verkehrs zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht hat dabei das gesamte Erweiterungskonzept der Kläger betrachtet und führt eine Vielzahl von Gründen für die Annahme eines vermehrten Zu- und Abgangsverkehrs an. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 14 des Urteilsabdrucks nimmt der Senat Bezug. Die Kläger gehen auf die vom Verwaltungsgericht dargelegten zusätzlichen verkehrlichen Belastungen mit keinem Wort ein und betrachten allein die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls gesehenen - entlastenden Faktoren. Damit genügen sie nicht den Anforderungen an eine substantielle Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Behauptung der Kläger, es käme insgesamt zu einer Entlastung der bestehenden Zufahrt, erstinstanzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt worden ist. Die Ablehnung ihres Beweisantrags (vgl. dazu auch unter 4.) entbindet die Kläger nicht von einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

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2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist von den Klägern bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

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Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn "besondere Schwierigkeiten" nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Rechtsbegriffs behauptet werden und der Zulassungsantragsteller seiner Behauptung lediglich eine Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, die nicht einmal zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits unterscheidet, sondern insoweit undifferenziert und nach Art einer Berufungsbegründung vorgenommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, m. w. N.).

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Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Sie vermengen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie im Anschluss an ihre Ausführungen zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lediglich ausführen, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "mit Blick auf die oben unter 1. vorgenommenen Ausführungen" vorliegen würden. Sie begründen nicht, woraus sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache ergeben sollen, die sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben. Sie unterscheiden auch nicht zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits. Im Übrigen sind solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auch nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um einen Verwaltungsrechtsstreit "durchschnittlicher" Schwierigkeit.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a. a. O.) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a. a. O.).

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Die Kläger tragen vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da das Verwaltungsgericht einer in der Literatur vertretenen Auffassung folge, wonach die ohne Erteilung des straßenrechtlichen Dispenses erteilte Baugenehmigung nichtig sei. Diese Entscheidung hätte weitreichende Folgen, denn dann dürften unzählige erteilte Baugenehmigungen nichtig sein. Richtigerweise wäre der Rechtsauffassung zu folgen, wonach eine vorbehaltlos erteilte Baugenehmigung bei Fehlen einer sonst erforderlichen Genehmigung rechtswidrig, aber nicht nichtig sei. Im Rechtsschutz bedeute dies, dass die Behörde, die für die Erteilung der fehlenden Genehmigung zuständig sei, nur die Zurücknahme der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde betreiben könne und nicht - wie im vorliegenden Fall - durch Erlass eines eigenen Verwaltungsakts ohne vorhergehenden Antrag tätig werden könne. Soweit ersichtlich, habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu diesen Rechtsfragen noch keine Entscheidung getroffen.

18

Mit diesem Vorbringen formulieren die Kläger keine für fallübergreifend gehaltene Frage und kommen damit bereits ihren Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. Im Übrigen fehlt es aber auch an einer Entscheidungserheblichkeit der - noch zu formulierenden - Rechtsfrage. Denn die - unterstellte - Frage, ob die ohne Erteilung der erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahme nach § 24 Abs. 7 NStrG erteilte Baugenehmigung nichtig oder (nur) rechtswidrig ist, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, d. h. nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht geht - wie bereits unter 1. a) ausgeführt - zu Recht davon aus, dass die Ausnahmegenehmigung vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 NStrG einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt und nicht lediglich eine verwaltungsinterne Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist. Über diesen eigenständigen Verwaltungsakt der Beklagten - die Versagung der Ausnahmegenehmigung - wird vorliegend gestritten. Streitgegenstand ist nicht der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung des Beigeladenen, so dass an dieser Stelle dahinstehen kann, ob diese Bescheide bereits nichtig oder nur rechtswidrig sind. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht insoweit keine abschließende Entscheidung treffen müssen und führt daher aus, dass ein trotzdem - d. h. ohne Ausnahmegenehmigung - erteilter Bauvorbescheid nichtig, zumindest aber rechtswidrig sei (vgl. Seite 8 des Urteilsabdrucks).

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4. Schließlich liegt auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht vor. Die Kläger können sich nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch die Ablehnung ihres Beweisantrags berufen.

20

Die Kläger tragen vor, dass mit dem vom Verwaltungsgericht abgelehnten Beweisantrag unter Sachverständigenbeweis gestellt worden sei, dass im vorliegenden Fall unter Beachtung des Anbauverbots im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine nachteilige Veränderung zu erwarten sei, da durch den Bau der Bewegungshalle die bislang bestehende verkehrliche Belastung der bestehenden Zufahrt durch die ständig erforderlichen Fahrten mit Pferdeanhängern zu externen Bewegungshallen zukünftig entfallen werde. Insgesamt sei durch die Errichtung der Baulichkeiten mit einer Entlastung der bestehenden Zufahrt zu rechnen und damit mit einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag zu Unrecht wegen hinreichender eigener Sachkunde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe keine Ermittlung des bestehenden Verkehrs vorgenommen und auch nicht ermittelt, wie sich der Verkehr nach Durchführung der Maßnahme darstellen werde. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass die bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs auch zu einer nachteiligen Auswirkung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen werde. Hierbei lasse es sich von allgemeinen Annahmen leiten. Quantifizierbare oder statistische Angaben lege das Verwaltungsgericht nicht zugrunde. Eine Evidenz bestehe nicht.

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Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Beweisantrags vor. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Kläger, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Belastung der Zufahrt vor und nach der Errichtung des Bauvorhabens zu ermitteln, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, juris). Es muss in diesem Falle jedoch in dem Ablehnungsbeschluss oder spätestens in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris). Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1999 - 9 B 381.98 -, juris). Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird diesen Anforderungen gerecht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass die Kammer für die anzustellende Prognose der verkehrlichen Entwicklung auf der Grundlage des Vortrags, der Akten und vor allen Dingen der Konturen des Vorhabens hinreichend sachkundig sei. In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht noch weiter ausgeführt, dass sich durch ein Sachverständigengutachten keine höhere Prognosesicherheit gewinnen ließe als durch die richterliche Einschätzung. In welchem Maße sich der Verkehr an der Zufahrt zu dem Grundstück der Kläger vermindern oder aufgrund der neuen Betriebsweise vermehren werde, könne ohne die Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden, zumal auch ein Sachverständiger lediglich die derzeitige Nutzungshäufigkeit der Zuwegung auszählen und anhand des Vorhabens der Kläger (Fohlenzucht mit Vorstellung und Verkauf, Pensionspferdehaltung) abschätzen könnte, wie sich die den Straßenverkehr betreffenden Verhältnisse entwickeln werden. Die Kammer sei aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der eingereichten Unterlagen, des Profils des jetzigen Betriebs und der Verhältnisse des Vorhabens hinreichend sachkundig. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrags sind angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden.

22

Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich zudem, dass das Verwaltungsgericht auch tatsächlich die Belastung der Zufahrt vor und nach der Errichtung des Bauvorhabens ausreichend ermittelt hat. Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht lasse sich nur von allgemeinen Annahmen leiten, ist angesichts der detaillierten Ausführungen auf Seite 14 des Urteilsabdrucks, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das gesamte Erweiterungskonzept der Kläger betrachtet und führt eine Vielzahl von Gründen für die Annahme eines vermehrten Zu- und Abgangsverkehrs an.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).