Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2017, Az.: 7 LC 93/15
Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; Voraussetzugen einer Bewerbung einer juristischen Person um eine Fahrschulerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.2017
- Aktenzeichen
- 7 LC 93/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 49561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:1215.7LC93.15.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 15.10.2015 - AZ: 6 A 269/15
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 FahrlG
- § 20 Abs. 4 S. 2 FahrlG
- § 21 Abs. 2 S. 1 FahrlG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) wird bei einer juristischen Person als Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis vorausgesetzt, dass der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs aus dem Kreise der zur Vertretung berechtigten Personen stammt ("eine von Ihnen"). Damit sind die kraft Gesetzes - organschaftlich - berufenen Vertreter einer juristischen Person gemeint.
- 2.
Die Frage der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters ist für die Beurteilung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG, ob eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter bestellt worden ist, von Bedeutung.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Fahrschule und begehrt die Feststellung, dass die ihr erteilte Fahrschulerlaubnis nicht erloschen ist.
Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) im Sinne des § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Sie wurde gemäß der notariellen Urkunde des Notars E. vom 23. November 2011 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist ihre derzeitige Geschäftsführerin, Frau F.. Mit Bescheid vom 30. November 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 10 bis 13 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) die Erlaubnis, die "G." als Hauptstelle zu betreiben und geschäftsmäßig Fahrschüler auszubilden oder durch die von ihr beschäftigten Fahrlehrer ausbilden zu lassen. Die Erlaubnis galt für die Ausbildung auf Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse BE. Als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs wurde der Fahrlehrer H. bestimmt, der damals auch Geschäftsführer der Klägerin war.
Zuvor wurde die Fahrschule unter der Bezeichnung "I." von dem Ehemann der Frau F., Herrn F., betrieben. Diesem hatte die Beklagte im September 2002 die Fahrschulerlaubnis erteilt. Aufgrund von seit Dezember 2003 bestehender bzw. durch das Finanzamt A-Stadt angezeigter Abgabenrückstände hatte die Beklagte gegen Herrn F. ein Verfahren auf Widerruf der Fahrschulerlaubnis eingeleitet, welches im Hinblick auf zwischenzeitliche Entschuldungsbemühungen des Herrn F. ausgesetzt, dann aber wiederaufgenommen worden war. Mit Bescheid vom 09. November 2011 hatte die Beklagte die Fahrschulerlaubnis des Herrn F. widerrufen, weil dessen persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Bescheid war mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen und wurde nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage (Az. des Verwaltungsgerichts 6 A 20/12) bestandskräftig. In der Folgezeit verurteilte das Amtsgericht A-Stadt Herrn F. wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt beim Betrieb der Fahrschule in den Jahren 2006 bis 2008. Am 21. Mai 2012 gab er vor dem Amtsgericht A-Stadt die eidesstattliche Versicherung ab, am 15. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Strafbefehl verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen ihn eine Geldstrafe wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Fahrschule im November 2011 mit einem Wert von 15.000 € unentgeltlich an seine Ehefrau übertragen und diese unentgeltliche Übertragung bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht angegeben zu haben. Auf den Einspruch des Herrn F. wurde der Strafbefehl durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt geändert und die Höhe der Tagessätze zu seinen Gunsten verringert.
Gemäß der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. Juni 2012 wurde Herr J. anstelle von Herrn H. als Geschäftsführer der Klägerin bestellt und gemäß der Eintragung vom 11. März 2014 anstelle von Herrn J. Herr K. mit dem Vermerk "vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung". Nach der notariellen Urkunde des Notars L. vom 25. November 2014 wurde Ziffer 4) der Satzung der Klägerin durch Beschluss ihrer Gesellschafterin geändert und wie folgt gefasst:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehr als ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten...
Die Aufgabenbereiche der Geschäftsführer im Unternehmen werden durch Gesellschafterbeschluss gesondert festgelegt.
Im Hinblick auf die Anforderungen des Fahrlehrergesetzes kann ein Geschäftsführer die Firma in Angelegenheiten der Führung der Fahrschule, Ausbildung von Fahrschülern gegenüber Behörden jedoch stets nur mit dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule gemeinsam vertreten.
Zumindest ein Geschäftsführer muss die Qualifikation für den verantwortlichen Leiter einer Fahrschule inne haben, also uneingeschränkt die Anforderungen an einen Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes erfüllen."
Außerdem bestellte sich Frau F. zur weiteren und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin unter gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Einschränkung, dass in Angelegenheiten, die den Ausbildungsbereich der Fahrschule betreffen, die gemeinsame Vertretung mit dem Geschäftsführer, der verantwortlicher Leiter der Fahrschule ist, gilt. Die Änderungen wurden am 29. Januar 2015 in das Handelsregister eingetragen.
Mit Anhörungsschreiben vom 10. Februar 2015 kündigte die Beklagte der Klägerin den Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 FahrlG an, weil die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen seien. Dies folge daraus, dass nach der Bestellung von Frau F. zur Geschäftsführerin der Geschäftsführer K. nicht mehr alleinvertretungsberechtigt sei und dieser somit nicht mehr die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrschule tragen könne. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zeigte Herr K. der Beklagten an, dass sein Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zum 28. Februar 2015 ende. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 02. März 2015 mit, dass die Fahrschulerlaubnis gemäß § 20 Abs. 4 FahrlG aufgrund der Handelsregistereinträge vom 29. Januar 2015 zum 29. April 2015 erlöschen werde, wenn nicht die Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes bis zu diesem Zeitpunkt erfolge. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG bleibe im Übrigen vorbehalten. Durch Gesellschafterbeschluss der Frau F. vom 03. März 2015 wurde die Bestellung von Herrn K. zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung widerrufen und es wurde ihrem Ehemann, Herrn F., Einzelprokura erteilt. Herr F. wurde zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb der Fahrschule mit sich bringt, ermächtigt und es wurde erklärt, dass er insbesondere die Pflichten gemäß den §§ 6 und 16 FahrlG als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einzuhalten habe. Der Prokurist habe die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die an den Betrieb einer Fahrschule gestellt werden, sicherzustellen. Die Abberufung des Herrn K. als Geschäftsführer und die Erteilung der Einzelprokura an Herrn F. wurden am 17. März 2015 in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 10. April 2015 äußerte die Beklagte sich zu den Änderungen dahin, dass sie an der bestehenden rechtlichen Situation nichts änderten.
Die Klägerin hat am 05. Mai 2015 Klage auf Feststellung des Nichterlöschens ihrer Fahrschulerlaubnis erhoben. Sie hat geltend gemacht, durch die Bestellung des Herrn F. zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs sei den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes an die Ausbildungsleitung genüge getan. Es sei nicht erforderlich, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule das alleinige Vertretungsrecht der juristischen Person innehabe. Entscheidend sei vielmehr, dass der zum verantwortlichen Leiter bestellte Geschäftsführer oder Prokurist der Pflichtenträger gegenüber der Erlaubnisbehörde sei. Die Erlaubnisbehörde könne nicht verlangen, dass der verantwortliche Leiter von Weisungen der Organe der juristischen Person unabhängig sei. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der verantwortliche Leiter nicht die Gesamtverantwortung für die Fahrschule trage. Im Wesentlichen sei er nur für den Bereich der Fahrschulausbildung zuständig. Herrn F. fehle es im Übrigen nicht an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Zwar sei sein Verhalten in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Er habe sich jedoch mit seinem früheren Verhalten auseinandergesetzt und er sei nunmehr einsichtsfähig. Seine Steuerschulden beim Finanzamt habe er ausgeglichen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Fahrschulerlaubnis nicht kraft Gesetzes erloschen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der Satzungsänderung der Klägerin vom 25. November 2014 bzw. der Bestellung von Frau F. zur weiteren und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin sei der damalige verantwortliche Leiter der Fahrschulausbildung, Herr K., nicht mehr alleinvertretungsberechtigt gewesen. Aufgrund dieses Umstandes sei nachträglich eine der nach § 11 Abs. 2 FahrlG erforderlichen Voraussetzungen entfallen. Mit Herrn F. sei auch nicht ein neuer verantwortlicher Leiter nach den Maßgaben des Fahrlehrergesetzes bestellt worden. Denn dieser sei persönlich unzuverlässig. Aufgrund des Strafurteils des Amtsgerichts A-Stadt bestehe für Herrn F. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG für fünf Jahre das Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer. Zwar könne grundsätzlich auch ein Prokurist mit Einzelprokura zum verantwortlichen Leiter einer Fahrschule bestellt werden, weil es in entsprechenden Konstellationen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen einem Geschäftsführer und einem Prokuristen mit Einzelprokura gebe. Jedoch gelte die gesetzliche Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG in dieser Konstellation entsprechend. Im Übrigen setze die Zuverlässigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ein hohes Maß an charakterlicher Integrität voraus, welches hier nach den aktenkundig gewordenen Verfehlungen des Herrn F. nicht gewährleistet sei.
Am 09. Juli 2015 wurde Herr M. als weiterer Geschäftsführer der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hat ein gerichtliches Eilverfahren geführt, gerichtet auf die Feststellung, dass ihre Fahrschulerlaubnis nicht zum 29. April 2015 erloschen sei (Az. des Verwaltungsgerichts 6 B 255/15). Das Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich erledigt worden. Die Beklagte hat sich verpflichtet, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Hauptsacheverfahren (6 A 269/15) von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin wegen des von ihr angenommenen Erlöschens der Fahrschulerlaubnis abzusehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die der Klägerin am 30. November 2011 erteilte Fahrschulerlaubnis gemäß §§ 11 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG erloschen sei. Mit der Kündigung des vormaligen verantwortlichen Leiters der Klägerin, Herrn K., zum 28. Februar 2015 sei dieser aus dem Ausbildungsbetrieb ausgeschieden. Die Klägerin habe danach innerhalb von drei Monaten keine andere Person nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes zum verantwortlichen Leiter bestellt. Bei einer juristischen Person müsse der verantwortliche Leiter unter anderem eine zur Vertretung berechtigte Person sein. Bei einer in der Form einer GmbH geführten Fahrschule sei dies lediglich bei einem Geschäftsführer der Fall, nicht jedoch bei einem durch Rechtsgeschäft bestellten Prokuristen. Insoweit folge die Kammer nicht der Argumentation der Beteiligten, dass auch ein Prokurist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG vertretungsberechtigt sei. Damit sei Herr F., der von der Klägerin lediglich mit Einzelprokura ausgestattet worden sei, nicht wirksam zum verantwortlichen Leiter bestellt worden. Da der frühere Geschäftsführer K. am 28. Februar 2015 tatsächlich aus dem Ausbildungsbetrieb der Klägerin ausgeschieden sei, sei die Fahrschulerlaubnis drei Monate nach diesem Zeitpunkt erloschen, folglich am 01. Juni 2015. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen zu prüfen, ob die Bestellung von Herrn F. zum verantwortlichen Leiter rechtlich wirksam sei. Die Prüfung habe nicht einem Widerrufsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Unter den gegebenen Umständen könne offenbleiben, ob Herr F. die Voraussetzungen für die Bestellung als verantwortlicher Leiter im Übrigen erfülle. Derzeit bestünden zumindest erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Zwar könne aufgrund der zuletzt vorgelegten Unterlagen derzeit ohne weitere Ermittlungen keine abschließende Aussage zum Stand des Insolvenzverfahrens des Herrn F., seinem Verhalten dort und einer weiteren Sanierung seiner finanziellen Situation getroffen werden. Jedoch begründeten derzeit allein die gewerbebezogenen Verurteilungen wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt im Jahr 2012 im Rahmen des Betriebs seiner Fahrschule I. und wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin im Jahr 2014 unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Folge aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG erhebliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit.
Gegen das am 18. November 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 27. November 2015 eingelegten Berufung.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor: Dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass bei dem Betreiben einer Fahrschule in der Form einer GmbH lediglich ein Geschäftsführer im Sinne von § 35 GmbHG, nicht jedoch ein durch Rechtsgeschäft bestellter Prokurist eine zur Vertretung berechtigte Person im Sinne von § 11 Abs. 2 FahrlG sein kann. Diese, auch vom Verwaltungsgericht Cottbus (Urteil vom 18.07.2013 - 1 K 420/12 -, juris) vertretene Auffassung sei falsch. Denn nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 164 ff. BGB) und des Handelsgesetzbuches (§§ 48 ff. HGB) seien auch diejenigen im Rechtssinne zu einer Vertretung berechtigt, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Erteilung über eine (Handlungs-) Vollmacht oder Prokura verfügen. Eine Einschränkung dieser allgemeinen Grundsätze lasse sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 FahrlG für die Fahrschulausbildung nicht entnehmen und würde auch der bundesweit gängigen Praxis bei dem Betrieb von Fahrschulen durch eine juristische Person widersprechen. Zulässig und ausreichend seien sowohl eine organschaftliche als auch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des verantwortlichen Leiters. Durch die Bestellung des mit einer Einzelprokura ausgestatteten Herrn F. als verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs sei diesem Erfordernis genüge getan. Das Fahrlehrergesetz sehe im Übrigen ein eigenständiges Anerkennungs- und Prüfungsverfahren für Fahrlehrer, die den Ausbildungsbetrieb verantwortlich leiten wollen, nicht vor. Vorgesehen sei lediglich eine Anzeige gemäß § 17 Nr. 6 FahrlG, die hier getätigt worden sei. Die zuständigen Aufsichtsbehörden seien auf nachträgliche Überwachungsmaßnahmen beschränkt. Ihr Fahrschulbetrieb werde ordnungsgemäß geführt. Eine Überprüfung ihres Betriebs durch die Vereinigung der Sachverständigen zur Qualitätssicherung der Fahrschulen in N. am 11. Februar 2016 habe zu keinerlei Beanstandungen geführt. Die Frage nach der Zuverlässigkeit ihres Prokuristen habe sich mittlerweile erledigt. Das Führungszeugnis des Herrn F. vom 13. Oktober 2017 enthalte keine Eintragungen, und ihm sei durch Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 die Erlaubnis zum Betreiben einer Fahrschule - der G. - neu erteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. Oktober 2015 zu ändern und festzustellen, dass die Fahrschulerlaubnis der Klägerin nicht zum 01. Juni 2015 gemäß § 20 Abs. 4 Fahrlehrergesetz erloschen ist, und dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn F. als verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs der Klägerin zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Fahrschulerlaubnis der Klägerin erloschen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst statthafte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neben der Feststellung, dass ihre Fahrschulerlaubnis nicht zum 01. Juni 2015 gemäß § 20 Abs. 4 FahrlG erloschen ist, auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn F. als verantwortlichen Leiter ihres Ausbildungsbetriebs zu dulden. Der Senat schreibt der Erweiterung des Klageantrags keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu und sieht sie nicht als eine an den Voraussetzungen des § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu messende Klageänderung an. Die Klägerin hat die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Duldung ihres Prokuristen als verantwortlichen Leiter verpflichtet sei, nicht weiter begründet und es mit ihrem Berufungsvorbringen dabei bewenden lassen, den Eintritt des Erlöschenstatbestands nach § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) zu bestreiten. Sie macht nicht geltend, dass die Beklagte auch aus anderen, nicht in der Verneinung des Erlöschenstatbestands liegenden Gründen verpflichtet sein soll, Herrn F. als verantwortlichen Leiter zu dulden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Formulierung des Antrags lediglich der Klarstellung dient. Selbst wenn man den Zusatz als eine Erweiterung des Antrags ansähe, wäre diese gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderung (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 91 Rn. 27) und insoweit ohne weiteres zulässig.
Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die der Klägerin am 30. November 2011 erteilte Fahrschulerlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Herrn F. als verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs der Klägerin zu dulden.
Wird ein Fahrschulbetrieb - wie hier - durch eine juristische Person geführt, so setzt die Erteilung der Fahrschulerlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 FahrlG voraus, dass die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. Scheidet in den Fällen des § 11 Abs. 2 FahrlG der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs aus, erlischt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die Fahrschulerlaubnis der Klägerin ist nach dieser Vorschrift erloschen, weil nach dem Ausscheiden des Herrn K. aus dem Fahrschulbetrieb ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs innerhalb der Frist des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG nicht bestellt worden ist.
Bei der Übernahme des Fahrschulbetriebs des Herrn F. durch die Klägerin und Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Bescheid der Beklagten vom 30. November 2011 hat die Klägerin über einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG verfügt. Verantwortlicher Leiter war zunächst ihr Geschäftsführer H., dann - ab Juni 2012 - der Geschäftsführer J. und diesem folgend - ab März 2014 - der Geschäftsführer K.. Nachdem der Geschäftsführer K. aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden war, lief die Frist des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG, d. h. um das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis kraft Gesetzes zu verhindern, war die Klägerin gehalten, binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen. Was den Zeitpunkt des Ausscheidens und damit den Fristbeginn anbelangt, so kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl., § 20 FahrlG Anm. 18) und nicht etwa auf den Eingang einer Anzeige nach § 17 Nr. 6 FahrlG oder eine sonstige Kenntniserlangung durch die Behörde. Der Geschäftsführer K. zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2015 die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin zum 28. Februar 2015 an. Unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis (erst) mit Ablauf dieses Tages geendet hat, musste die Klägerin somit gemäß der Fristenberechnung nach § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG) in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis zum 01. Juni 2015, einem Montag, einen dem Geschäftsführer K. nachfolgenden verantwortlichen Leiter nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes bestellen. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02. März 2015 demgegenüber auf den 29. Januar 2015 als den maßgeblichen Tag für den Beginn des Fristenlaufs nach § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in dem Schreiben ausgeführt, dass nach der Satzungsänderung der Klägerin vom 25. November 2014, welche am 29. Januar 2015 in das Handelsregister eingetragen worden ist, der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs nicht mehr alleinvertretungsberechtigt sei. Dieser Umstand ist für den Fristbeginn nach § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG jedoch unerheblich. Eine Beschränkung des verantwortlichen Leiters in seiner Vertretungsberechtigung stellt kein Ausscheiden aus der Fahrschule dar, sondern dürfte wohl eher als ein Widerrufsgrund im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 FahrlG anzusehen sein. Um einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis, den die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 10. Februar 2015 angekündigt hatte, geht es hier nicht.
Die Klägerin hat innerhalb der Frist von drei Monaten, d. h. bis zum 01. Juni 2015 (einschließlich) einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes nicht bestellt. Die Bestellung des Herrn F. zum verantwortlichen Leiter genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. In § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG wird vorausgesetzt, dass der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs aus dem Kreise der zur Vertretung berechtigten Personen stammt ("eine von ihnen"). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind damit die kraft Gesetzes - organschaftlich - berufenen Vertreter einer juristischen Person gemeint (vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 18.07.2013 - VG 1 K 420/12 -, juris; Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 9. Aufl., § 11 FahrlG Anm. 6; Dauer, a. a. O., § 11 FahrlG Anm. 26 f.). Personen, die die juristische Person allein kraft Rechtsgeschäfts vertreten, wie hier Herr F. aufgrund der ihm erteilten Einzelprokura nach § 48 HGB, fallen demgegenüber nicht unter den Begriff der vertretungsberechtigten Personen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Der Senat macht sich zu dieser Frage im Wesentlichen die erstinstanzliche Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf sie (§ 130b Satz 2 VwGO).
Dafür, dass mit den zur Vertretung berechtigten Personen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG nur die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person gemeint sind, spricht die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18.07.2013, a. a. O.). Bereits in der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl I S. 769) war die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person vorgesehen. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bestimmte, dass die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen Verein erteilt wird, wenn die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und mindestens eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Auch in der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG vom 25.August 1969 (BGBl I S. 1336) hieß es, dass dann, wenn der Bewerber eine juristische Person oder ein nichtrechtsfähiger Verein ist, die Fahrschulerlaubnis unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 erteilt wird, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und mindestens eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. In beiden Fassungen der Verordnung und des Gesetzes wurde auf die gesetzliche Vertretung der juristischen Person abgehoben, während der Verweis auf die satzungsmäßige Vertretung sich auf den nichtrechtsfähigen Verein bezog, dem nach damaligem Recht eine Fahrschulerlaubnis erteilt werden konnte (vgl. zum entsprechenden Bestandsschutz § 49 Abs. 5 FahrlG). Die Möglichkeit, einem nichtrechtsfähigen Verein die Fahrschulerlaubnis zu erteilen, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) aufgehoben, weil ein praktisches Bedürfnis für die Beibehaltung der Regelung nicht mehr gegeben war. Die frühere Fassung "nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen" wurde durch die Fassung "zur Vertretung berechtigte Personen" ersetzt, weil sich die Vertretung einer juristischen Person stets nach den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel §§ 6, 35 GmbHG, richtet (so ausdrücklich BT-Drucks. 10/4490, S. 24). Danach ist eindeutig, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen (organschaftlichen) Vertreter einer juristischen Person als die zur Vertretung berechtigten Personen verstanden wissen wollte. Eine Vertretung durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Handlungsbevollmächtigten im Sinne des § 54 HGB, genügt diesem Erfordernis nicht. Es genügt auch keine Vertretung durch einen Prokuristen. Die Prokura ermächtigt gemäß § 49 HGB zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Prokurist wird zwar mit einer umfassenden Vertretungsbefugnis ausgestattet, dies macht ihn aber nicht zu einem gesetzlichen Vertreter des Inhabers des Handelsgeschäfts, hier der Unternehmergesellschaft.
Für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen des Weiteren die von ihm angeführten gesetzessystematischen Gründe. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FahrlG werden die Voraussetzungen genannt, die für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erfüllt sein müssen. In den Nummern 1 bis 5 werden die persönlichen Anforderungen an den Fahrschulinhaber beschrieben, während Nummer 6 die sachliche Ausstattung der Fahrschule betrifft. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG muss der Bewerber mindestens 25 Jahre alt sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Eine juristische Person kann die persönlichen Anforderungen dieser Regelung und auch der Bestimmungen in Nummern 2 bis 5 naturgemäß nicht selbst erfüllen. Deshalb sieht das Gesetz in § 11 Abs. 2 FahrlG vor, dass im Falle einer Bewerbung durch eine juristische Person keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Nach Satz 2 muss der verantwortliche Leiter außerdem nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist eindeutig, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen nicht nur für eine, sondern für sämtliche ("die") zur Vertretung berechtigten Personen gelten. Würde man den Kreis der Vertretungsberechtigten weit verstehen und hierunter neben den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter wie Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte fassen wollen, dann könnte dies im Einzelfall zu einer im Gesetz nicht angelegten Ausdehnung der Zuverlässigkeitsprüfung führen und den Begriff der zur Vertretung berechtigten Personen konturenlos erscheinen lassen. Entsprechendes würde dann auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Beibringung eines Führungszeugnisses nach § 12 Abs. 2 Satz 3 FahrlG gelten. In Bezug auf den verantwortlichen Leiter, der aus dem Kreis der vertretungsberechtigten Personen stammen muss, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine wesentliche Funktion bei der Führung der Fahrschule wahrnimmt. Er muss - wie dargelegt - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FahrlG die Gewähr dafür bieten, dass die allgemeinen Pflichten nach § 16 erfüllt werden, und unter anderem auch die Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 17, 18 FahrlG erfüllen. Er nimmt in weitgehendem Umfang Aufgaben des Inhabers der Fahrschule wahr. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 FahrlG dürfen bei ihm keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, d. h. auch insoweit wird er an den Anforderungen gemessen, die für den Inhaber der Fahrschule gelten. Dem entspricht es, den Begriff der zur Vertretung berechtigten Personen nicht zu weit zu fassen, sondern auf diejenigen zu beschränken, die die juristische Person kraft Gesetzes (organschaftlich) vertreten. Dieses Begriffsverständnis entspricht auch dem allgemeinen gewerberechtlichen Verständnis. So wird im Rahmen der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zwischen der Unzuverlässigkeit in der Person des Gewerbetreibenden, des Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und der mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person - also des Betriebsleiters - unterschieden. Dabei ist geklärt, dass als Vertretungsberechtigte einer das Gewerbe betreibenden juristischen Person nur die gesetzlich bestimmten Vertreter (vgl. §§ 76 Abs. 1 Aktiengesetz, 35 Abs. 1 GmbHG, 24 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz) anzusehen sind (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: August 2017, § 35 GewO Rn. 65 ff. m. w. N.).
Die von der Klägerin eingereichten E-Mails eines Vertreters der Industrie- und Handelskammer A-Stadt vom 16. Oktober 2015 bzw. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2015 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die genannten Stellen teilen darin zwar die Sichtweise der Klägerin, dass auch ein Prokurist als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule eingesetzt werden könne. Es handelt sich aber nur um vorläufige Einschätzungen auf Anfrage des in dem Verfahren von der Klägerin als Sachbeistand beigezogenen Herrn O., die nicht weiter begründet worden sind und die die zuvor aufgezeigten Bedenken nicht auszuräumen vermögen.
Entsprechendes gilt auch für das von der Klägerin in Bezug genommene Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 07. Februar 2013. In diesem wird ein dringender Reformbedarf im Fahrlehrerrecht thematisiert. In dem als Anlage beigefügten Eckpunktepapier (vom 22.02.2012) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Reform des Fahrlehrerrechts" unter der Federführung Baden-Württembergs werden diverse Vorschläge unterbreitet. Unter 1. b) dieses Eckpunktepapiers heißt es, dass bei einer juristischen Person als Inhaberin der Fahrschule in Bezug auf die verantwortliche Leitung eine Einzelvertretungsberechtigung kraft Vollmacht als ausreichend erachtet wird. Es wird also ein Bedarf für eine Gesetzesänderung aufgezeigt. Die zuvor dargelegte Auslegung der (bis um 31.12.2017 geltenden) Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG wird dadurch nicht infrage gestellt. Der Gesetzgeber hat einige Reformüberlegungen inzwischen umgesetzt. In § 18 Abs. 2 FahrlG in der Fassung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlGEG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I. S. 2162), welches am 01. Januar 2018 in Kraft tritt, heißt es, dass bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft als Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis unter anderem keine Tatsachen vorliegen dürfen, "die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird". Die Neufassung der Erteilungsvoraussetzungen soll - neben der Ermöglichung der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine Personengesellschaft - der Klarstellung hinsichtlich der berechtigten Personen der juristischen Person oder Personengesellschaft dienen (vgl. BT-Drucks. 18/10937, S. 128). Die Regelung in § 18 Abs. 2 FahrlG (n. F.) weicht indes schon vom Wortlaut her deutlich von der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ab. Es handelt sich hinsichtlich der Frage der Vertretung einer juristischen Person um eine Neuregelung, die den Zugang zum Betrieb einer Fahrschule weiter öffnet, und nicht um eine Bestätigung der bisher geltenden Rechtslage.
Der Verweis der Klägerin auf § 17 Nr. 7 FahrlG überzeugt ebenfalls nicht. Danach besteht eine Anzeigepflicht bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern in Bezug auf die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind. Der Terminus "nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen" erklärt sich damit, dass die Vorschrift neben den juristischen Personen auch die nichtrechtsfähigen Vereine als Fahrschulinhaber im Blick hat, welche aufgrund der Übergangsregelung des § 49 Abs. 5 FahrlG noch eine Fahrschule betreiben können (vgl. dazu Bouska/May/Weibrecht, a. a. O., § 17 FahrlG Anm. 13). Die Anzeigepflicht nach dieser Vorschrift gibt nichts dafür her, dass die zur Vertretung berechtigten Personen einer juristischen Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG neben den gesetzlichen Vertretern auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter sein können. Für ein dahingehendes Verständnis spricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, dass die zuständigen Behörden nach § 34 Abs. 1 FahrlG Ausnahmen von einzelnen Vorschriften, insbesondere auch von § 11 Abs. 2 FahrlG, zulassen können. Die grundsätzliche Geltung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG wird dadurch nicht infrage gestellt. Die Ausnahmevorschrift in § 34 Abs. 1 FahrlG stellt insoweit auch keine Auslegungshilfe dar. Eine Ausnahme von der Geltung des § 11 Abs. 2 FahrlG ist hier weder von der Klägerin beantragt noch ihr erteilt worden.
Die Klägerin hat weiterhin auch deshalb nicht eine andere Person nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes zum verantwortlichen Leiter bestellt, weil bei der Bestellung von Herrn F. Tatsachen vorgelegen haben, die diesen als unzuverlässig haben erscheinen lassen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters für die Beurteilung, ob eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter bestellt worden ist, von Bedeutung ist. Denn der Verweis auf die "Vorschriften dieses Gesetzes" erfährt in § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG keine Einschränkung. Er ist umfassend zu verstehen und beinhaltet, dass der bestellte Nachfolger sämtliche Anforderungen, die an einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs gestellt werden, erfüllen muss, also auch nicht unzuverlässig sein darf. Anderenfalls liegt keine Bestellung einer anderen Person "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" vor, und die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Fahrschulerlaubnis tritt nach Ablauf der Dreimonatsfrist ein.
Wie dargelegt, wird der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs aus dem Kreise der zur Vertretung berechtigten Personen der juristischen Person bestimmt. Bei diesen und somit auch dem verantwortlichen Leiter dürfen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG keine Tatsachen vorliegen, die sie als unzuverlässig erscheinen lassen. Der verantwortliche Leiter muss darüber hinaus die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, d. h. es dürfen (vgl. Nr. 1) insbesondere auch keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
An die Zuverlässigkeit für die Führung einer Fahrschule dürfen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschüler keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Unzuverlässig ist ein Bewerber, von dem aufgrund der vorliegenden Tatsachen zu erwarten ist, dass er den spezifischen Anforderungen, die an einen Fahrschulinhaber zu stellen sind, charakterlich nicht gewachsen sein wird, und der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er diesen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. Dauer, a. a. O., § 11 FahrlG Anm. 4). Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG ist ein Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften obliegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Die Vorschriften über die an den Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art. In der Rechtsprechung ist deshalb auch geklärt, dass die für das allgemeine Gewerberecht geltenden Maßstäbe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen sind und sich die Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers beispielsweise aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, der Begehung von Straftaten oder dem Vorhandensein von Steuerrückständen ergeben kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, GewArch 1997, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1996 - 25 A 5043/95 -, GewArch 1997, 27; allgemein zum Gewerberecht: Marcks in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 35 GewO Rn. 28 ff.).
Herr F. ist im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG als unzuverlässig anzusehen gewesen. Er hat bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrschulbetriebs der Klägerin geboten. Damit hat es ihm auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs gefehlt. Herr F. war seit dem Jahr 2002 selbst Betreiber der Fahrschule I. und Inhaber der dafür erteilten Fahrschulerlaubnis. Seit dem Jahr 2003 hat er über mehrere Jahre hinweg Abgabenrückstände beim Finanzamt A-Stadt entstehen lassen. Mit Bescheid der Beklagten vom 09. November 2011 wurde die Fahrschulerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit widerrufen und es wurde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Die Abgabenrückstände des Herrn F. beim Finanzamt beliefen sich seinerzeit (Stand: 01.11.2011) auf 38.701,55 €. Die Widerrufsentscheidung wurde bestandskräftig, nachdem Herr F. seine gegen den Bescheid vom 09. November 2011 erhobene Klage (Az. des Verwaltungsgerichts 6 A 20/12) zurückgenommen hatte. Neben der jahrelangen Vernachlässigung insbesondere steuerlicher Pflichten muss sich Herr F. entgegenhalten lassen, dass ihn das Amtsgericht A-Stadt am 08. März 2012 wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt beim Betrieb der Fahrschule in den Jahren 2006 bis 2008 zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass Herr F. Lohnzahlungen an den beschäftigten Fahrlehrer H. für insgesamt 2.152,5 Überstunden gegenüber Trägern der Sozialversicherung verschwiegen und weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt hatte. Am 21. Mai 2012 gab Herr F. die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht A-Stadt ab. Am 25. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt wurde gegen Herrn F. eine weitere Geldstrafe wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, den Fahrschulbetrieb im November 2011 trotz eines Werts von 15.000 € unentgeltlich an seine Ehefrau übertragen und die unentgeltliche Übertragung bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen zu haben. Auf den Einspruch des Herrn F. wurde der Strafbefehl durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt lediglich dahingehend geändert, dass die Höhe der Tagessätze der Geldstrafe verringert wurde. Herr F. ist bei seiner Teilnahme am Wirtschaftsverkehr wiederholt auffällig geworden. Seine Auffälligkeiten haben gezeigt, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen ist, den Fahrschulbetrieb ordnungsgemäß zu führen. Er war, wie sich durch den Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis aufgrund jahrelang bestehender erheblicher Steuerschulden und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gezeigt hat, wirtschaftlich leistungsunfähig. Besonders schwer wiegt, dass er das Vertrauen in die Redlichkeit seiner Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch die Begehung der oben genannten Straftaten durchgreifend erschüttert hat. Die Straftaten lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Auffassung der Klägerin auch noch nicht so lange zurück, dass sie keine Aussagekraft mehr entfaltet hätten. Aufgrund des Strafurteils des Amtsgerichts A-Stadt besteht für Herrn F. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG überdies ein fünfjähriges Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer, wobei die Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (27. August 2014) zu laufen begonnen hat. Auch wenn Herr F. nicht als Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist, konnte die gesetzliche Wertung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) GmbHG bei der Bestellung als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs als gegen seine Zuverlässigkeit sprechender Umstand berücksichtigt werden. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht zu Recht Bedenken erhoben. Der verantwortliche Leiter muss für den Bereich der Fahrschule alleinvertretungsberechtigt sein, da er nur auf diese Weise für den ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrschule Sorge tragen kann. Er ist der eigentliche Garant für eine qualitativ hochwertige und vorschriftsgemäße Fahrschulausbildung (Dauer, a. a. O., § 11 FahrlG Anm. 27). Dies gilt auch für Herrn F.. Er ist von der Klägerin mit einer Einzelprokura ausgestattet worden, die ihn gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt hat, die der Fahrschulbetrieb mit sich bringt. Ihm ist ein hohes Maß an Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb übertragen worden. Dass er dieser Verantwortung gerecht wird, war bei seiner Bestellung zum verantwortlichen Leiter und auch in dem für das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG durchgreifend zu bezweifeln.
Die in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 255/15) vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom 21. Januar 2014 vermag an diesem Befund nichts zu ändern. In der Bescheinigung heißt es lapidar, dass Herr F. aus fachärztlicher Sicht in der Lage sei, eine Fahrschule zu führen. Abgesehen von dem Hinweis, dass Herr F. sich seit dem 19. September 2013 in dortiger psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, geht aus der Bescheinigung indes nicht hervor, von welchem Sachverhalt die Ärztin ausgegangen ist. Insbesondere lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen, dass auch die Verfehlungen des Herrn F., die Gegenstand des nachfolgend unter dem ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt gewesen sind, in die ärztliche Bewertung mit eingeflossen sind. Davon abgesehen gibt die Bescheinigung für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Leitung einer Fahrschule unter gewerblichen Gesichtspunkten nichts her. Entsprechendes gilt auch für den Abschlussbericht der Beratungspraxis für Verkehrspsychologische Fragestellungen A-Stadt vom 15. Juni 2015. In diesem wird unter der Überschrift "Anlass" auf die strafrechtliche Verurteilung des Herrn F. durch das Amtsgericht A-Stadt vom 16. März 2012 (gemeint: 08.03.2012) Bezug genommen, während weitere, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Herrn F. relevante Umstände wie die Verhängung einer Geldstrafe wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn F. gänzlich unerwähnt bleiben. Gegenstand des Abschlussberichts ist im Übrigen eine verkehrspsychologische Maßnahme, nicht die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Herrn F. im Hinblick auf das Führen einer Fahrschule.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Überprüfung ihres Fahrschulbetriebes durch einen Sachverständigen der Vereinigung der Sachverständigen zur Qualitätssicherung der Fahrschulen in N. am 11. Februar 2016 zu keinerlei Beanstandungen geführt habe. Die Betriebsprüfung ist erst während des anhängigen Klage- bzw. Berufungsverfahrens durchgeführt worden und konnte demgemäß in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Erlöschens-tatbestandes nicht berücksichtigt werden. Sie hat sich im Wesentlichen auch nur auf die in dem entsprechenden Prüfbericht wiedergegebene Prüfung der personellen und sachlichen Ausstattung des Fahrschulbetriebs beschränkt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Herrn F. wird darin nicht weiter aufgegriffen.
Zu einer anderen Beurteilung führt schließlich auch nicht, dass Herrn F. nunmehr durch Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 eine Fahrschulerlaubnis zum Betreiben der "G." neu erteilt worden ist. Es kann unterstellt werden, dass der Erteilung die behördliche Beurteilung zu Grunde liegt, dass bei Herrn F. inzwischen keine Tatsachen (mehr) vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Dies kann dahinstehen, denn Herr F. hat in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum - wie dargelegt - den gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters nicht genügt.
Da die Klägerin es unterlassen hat, nach dem Ausscheiden ihres verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs K. eine andere Person nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes zum verantwortlichen Leiter innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG zu bestellen, ist ihre Fahrschulerlaubnis nach alledem erloschen. Das Erlöschen ist kraft Gesetzes eingetreten, eines behördlichen Feststellungs- oder vergleichbaren Verwaltungsverfahrens über den Eintritt dieser Rechtsfolge hat es nach der insoweit eindeutigen Gesetzesfassung nicht bedurft (vgl. auch Bouska/May/Weibrecht, a. a. O., § 20 FahrlG Anm. 12; Dauer, a. a. O., § 20 FahrlG Anm. 9, 18). Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG ist lex specialis zu § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, wonach die Fahrschulerlaubnis bei einem nachträglichen Wegfall einer der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen zu widerrufen ist. Würde man das Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs und das Unterlassen der Bestellung eines den Anforderungen des Gesetzes genügenden Nachfolgers lediglich als einen Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ansehen, würde die Erlöschensvorschrift des § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG in den entsprechenden Fällen leerlaufen, was nicht überzeugt.
Der Senat kann unter den gegebenen Umständen offenlassen, ob es an einer den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes genügenden Bestellung eines verantwortlichen Leiters auch deshalb gefehlt haben könnte, weil nach der Satzungsänderung der Klägerin vom 25. November 2014 die Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb nicht (mehr) eindeutig dem verantwortlichen Leiter zugewiesen wird. In Ziffer 4) der geänderten Satzung heißt es unter anderem, dass im Hinblick auf die Anforderungen des Fahrlehrergesetzes ein Geschäftsführer die Firma in Angelegenheiten der Führung der Fahrschule sowie der Ausbildung von Fahrschülern gegenüber Behörden (jedoch) stets nur mit dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule gemeinsam vertreten kann. Durch diese Bestimmung wird einerseits zwar die Bedeutung des verantwortlichen Leiters für den Fahrschulbetrieb hervorgehoben, andererseits aber, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Alleinvertretungsberechtigung des verantwortlichen Leiters infrage gestellt. Denn es soll auch möglich sein, dass ein Geschäftsführer in gemeinsamer Vertretung mit dem verantwortlichen Leiter die genannten Angelegenheiten gegenüber den Behörden wahrnehmen kann. Ob daraus der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass die Satzung der Klägerin einer wirksamen Bestellung des verantwortlichen Leiters entgegengestanden hat bzw. auch jetzt noch entgegenstehen könnte, kann indes dahinstehen, weil die Fahrschulerlaubnis der Klägerin - wie dargelegt - bereits aus den oben genannten Gründen erloschen ist. Ebenso wenig kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob durch die in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung des Sachbeistands der Klägerin, dass Herr F. die verantwortliche Leitung tatsächlich nicht ausübe, der Bestand ihrer Fahrschulerlaubnis infrage gestellt sein könnte. Auch dies kann dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.