Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2017, Az.: 13 PS 431/17

Antrag; Beamtenbeisitzer; Entbindung; Gerichtsbezirk; Versetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.12.2017
Aktenzeichen
13 PS 431/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Antrag auf Entbindung ist im Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG nicht von dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, sondern von dem betroffenen ehrenamtlichen Richter selbst zu stellen.

Tenor:

Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stade, Herrn A., A-Straße, A-Stadt, vom Amt des Beamtenbeisitzers in der 9. Kammer (Disziplinarkammer für Landesbeamte) des Verwaltungsgerichts Stade zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt wird. In diesem Fall ist ein Antrag auf Entbindung indes nicht von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, sondern von dem betroffenen ehrenamtlichen Richter selbst zu stellen. Das ergibt sich - trotz Fehlens eines Verweises wie in § 50 Abs. 3 BDG - aus dem heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 24 Abs. 3 VwGO (vgl. zum BDG: Senatsbeschl. v. 19.4.2017 - 13 PS 34/17 -, juris Rn. 1; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2016, § 50 Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 50 Rn. 9; und zur Heranziehung der Grundsätze der gemäß § 43 Abs. 5 NDiszG ausgeschlossenen Bestimmungen in §§ 20 ff. VwGO: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/1130, S. 75). Die Versetzung in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ist insoweit mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 VwGO vergleichbar. In beiden Fällen nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, dass die Besetzung des Gerichts vorübergehend vom Willen des ehrenamtlichen Richters bzw. des Beamtenbeisitzers abhängt. Ein danach erforderlicher Entbindungsantrag ist im vorliegenden Fall von dem ehrenamtlichen Richter nicht gestellt worden. Dieser hat vielmehr im Rahmen der Anhörung durch den Senat mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 seiner Entbindung ausdrücklich widersprochen. Damit fehlt es an einem zwingenden Verfahrenserfordernis für die Entbindung.

Der beschließende Senat ist in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO dazu berufen, die Entscheidung über die Entbindung eines Beamtenbeisitzers zu treffen (vgl. Senatsbeschl. v. 1.7.2014 - 13 PS 90/14 -; Bieler/Lukat, NDiszG, § 46 Rn. 13 (Stand: November 2017).

Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.