Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2017, Az.: 12 LA 102/17
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls; Nachholung einer fehlerhaften (Erst-)Vorprüfung; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit jeweils 42.000 Tierplätzen mit Nebenanlagen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.2017
- Aktenzeichen
- 12 LA 102/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 49557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:1212.12LA102.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 30.03.2017 - AZ: 2 A 65/14
Rechtsgrundlagen
- § 3a UVPG a.F.
- § 3c S. 6 UVPG a.F.
- § 5 UVPG n.F.
- § 7 Abs. 7 UVPG n.F.
- § 4 Abs. 1a UmwRG
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die behördliche Feststellung nach §§ 3a,c Satz 6 UVPG a. F. (= §§ 5, 7 Abs. 7 UVPG n. F.), dass nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und für die Nachholung einer fehlerhaften (Erst-)Vorprüfung.
Tenor:
Der Antrag des Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 30. März 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 30. März 2017 zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit jeweils 42.000 Tierplätzen mit Nebenanlagen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das sich rund 500 Meter nordwestlich von dem für die beiden o. a. Mastställe in Aussicht genommenen Betriebsgrundstück befindet.
Nach Aktenlage ging der Beklagte davon aus, dass für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG (= Vorprüfung) erforderlich sei. Hierauf bezogen findet sich in den Verwaltungsvorgängen (u. a. Bl. 361 der Beiakte (= BA) 5) zunächst eine so betitelte ("Allgemeine Vorprüfung ..."), vom Beigeladenen im Auftrag gegebene, 15 Seiten umfassende Untersuchung der "regionalplan und uvp" vom 26. Juni 2012. Unter dem Folgetag, also dem 27. Juni 2012, nahm der "FD 6 Planen und Bauen Immissionsschutz" des Beklagten zu dem Vorhaben Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) erforderlich sei (Bl. 297 f. BA 5). Unter dem "06/2012", tatsächlich offenbar erst im September 2012 sandte dieser (wohl federführende) Fachdienst 6 "BImSchG" des Beklagten jeweils Umlaufbögen zur Vorprüfung an weitere Fachdienste bzw. Abteilungen in seinem Hause, die mit einer Ausnahme bis Anfang Oktober 2012 eintrafen (vgl. Bl. 378, 397 BA 5); der noch fehlende Beitrag des Fachdienstes Gesundheit ging dort erst im Mai 2013 ein (vgl. Bl. 456 ff. BA 5). Eine anschließende zusammenfassende schriftliche Stellungnahme durch den Beklagten zur Vorprüfung findet sich in den Verwaltungsvorgängen bis zum Juli 2013 nicht. Auf Seite 20 des Genehmigungsbescheides vom 15. Juli 2013 wird ausgeführt: "Zudem wurde im Rahmen des Verfahrens durch die zuständigen Behörden gemäß § 3c UVPG vorgeprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Dies war nicht der Fall." Im Hinblick auf Vorgaben des erstinstanzlichen Gerichts aus anderen Verfahren (vgl. Bl. 141 Gerichtsakte = GA) überarbeitete der Beklagte den von ihm verwandten "Umlaufbogen-UVP-VP" und versandte den neugestalteten Vordruck durch seinen Fachdienst 6 im Sommer 2016 in seinem Hause erneut. Hierauf beruhend legte der Beklagte in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 24. August 2016 eine Überarbeitung seiner Vorprüfung i. d. F. vom 4. August 2016 vor. Danach sei eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern i. S. d. UVPG ausgeschlossen; schädliche vorhabenbedingte Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten (vgl. Bl. 27 BA 21).
Das Verwaltungsgericht hat mit seinem aus dem Tenor ersichtlichen Urteil der Anfechtungsklage stattgegeben und dies tragend auf Fehler des Beklagten bei der Vorprüfung gestützt. Der Beklagte habe bei der Durchführung der Vorprüfung (auch i. d. F. vom 4.8.2016) nach der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle die Kriterien der Anlage 2 des UVPG nicht vollständig berücksichtigt, so dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien und das Ergebnis der nachgeholten Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei. Denn der Beklagte habe bei der Prüfung der nachteiligen Umweltauswirkungen die Kumulationswirkung mit anderen Vorhaben im Einwirkungsbereich der Anlage (Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG) - hier konkret der bestehenden Stallanlagen F. und G. - nicht vollständig berücksichtigt. Die Genehmigungen seien den Betrieben F. und G. am 14. Januar 2013 bzw. bereits am 11. Juli 2012 erteilt worden. Damit sei eine Berücksichtigung dieser Betriebsstätten in der Vorprüfung erforderlich gewesen, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 13. Dezember 2013, sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten gelte für die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durchzuführende Vorprüfung kein davon abweichender "Stichtag". Denkbar wäre allenfalls der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Doch selbst zu diesem Zeitpunkt - dem 15. Juli 2013 - seien beide Genehmigungen bereits erteilt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der UVP-Vorprüfung sei jedenfalls nicht der (willkürlich gewählte und wählbare) Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Vorprüfung abgeschlossen habe. Die unterbliebene Berücksichtigung der Kumulationswirkung führe zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten werde weiter ausgeführt, dass allerdings in der Sache keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung verletzt würden.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Beigeladenen hat keinen Erfolg, der Zulassungsantrag des Beklagten greift hingegen durch, weil aus den nachfolgend im Einzelnen angeführten, aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausnahmsweise nach Einwendungen gestaffelten Gründen zwar dem auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bezogenen Zulassungsvorbringen nicht zu folgen ist (1.), (nur) der Beklagte sich aber erfolgreich darauf beruft, dass sich nachträglich die Sach- und Rechtslage (auch) zu seinen Gunsten geändert hat (2.).
1. a) Der Beigeladene meint unter II. 1. a) und 2. 1. seiner Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die Wortfolge "Kumulierung mit anderen Vorhaben" in der Einleitung zu Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. falsch verstanden. Der Begriff sei deckungsgleich mit dem Begriff der "kumulierenden Vorhaben" i. S. d. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. und setze deshalb einen engen Zusammenhang mehrerer "kumulierender Vorhaben" voraus, an dem es hier im Verhältnis zwischen den jeweils eigenständigen Vorhaben seinerseits und der Betriebe F. und G. andererseits mangele. Daraus resultierten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (bb), zumindest sei aber die Frage von grundsätzlicher Bedeutung (aa), ob
"im Rahmen der UVP-Vorprüfung unter Berücksichtigung der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG Vorbelastungen von Vorhaben zu berücksichtigen sind, die nicht zu den "kumulierenden Vorhaben" i. S. d. § 3b Abs. 2 UVPG zum jeweils zu beurteilenden Vorhaben gehören."
aa) Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der genannten Frage scheidet jedoch schon deshalb aus, weil sie sich auf ausgelaufenes Rechts bezieht und dessen Auslegung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124, Rn. 10; Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 12 LA 105/17 -, jeweils m. w. N.).
Denn in der aktuellen Fassung des UVPG (= n. F.), die das Gesetz durch das "UVPModG" vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) erfahren hat, sind die Kriterien, an denen sich die behördliche Vorprüfung zu orientieren hat, nicht mehr in der Anlage 2, sondern in der Anlage 3 enthalten. Die neue Nr. 1.2 dieser Anlage 3 lautet nunmehr: "Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten" und weicht damit erheblich vom Wortlaut der Anlage 2 zum UVPG a. F. ab, der insoweit keine Regelung enthielt. Im Einleitungssatz zur neuen Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG ist zudem das Wort "Kumulierung" aus der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. durch "Zusammenwirken" ersetzt worden. Schon aus dem Wortlaut der neuen Nrn. 1. 2 und 2 der Anlage 3 zum UVPG wird damit deutlich, dass das "Zusammenwirken von Vorhaben und Tätigkeiten" i. S. d. Nr. 1. 2 bzw. ein "Zusammenwirken" i. S. d. Nr. 2 der neuen Anlage 3 UVPG nicht deckungsgleich mit dem - nunmehr in § 10 Abs. 4 UVPG, vormals in § 3b Abs. 2 UVPG a. F. enthaltenen - Begriff der "kumulierenden Vorhaben" ist.
bb) Aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (BT-Drs. 18, 11499) ergibt sich weiter, dass es sich insoweit nur um eine Klarstellung, nicht jedoch um eine materielle Rechtsänderung handeln soll. Denn auf Seite 114 des Entwurfes wird ausgeführt:
"Im Einleitungssatz der Nummer 2 wird der Begriff "Kumulierung" ersetzt durch "Zusammenwirken". Damit wird der Unterschied zu dem in den §§ 10 bis 13 verwendeten Begriff der "Kumulation" verdeutlicht. Während es bei Nummer 2 um die Bestimmung der Effekte geht, die sich aus dem Zusammenwirken der Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich ergeben können, werden mit der Bezeichnung "Kumulation" in den §§ 10 bis 13 Konstellationen erfasst, in denen mehrere Vorhaben derselben Art, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang durchgeführt werden, für die Bestimmung der UVP-Pflicht als Einheit betrachtet werden."
Diese Ansicht wurde zum bisherigen Recht u. a. auch bereits vom dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 16.3.2016 - 8 A 1577/15 -, juris, Rn. 37 f., mit zustimmender Anmerkung von Spieler, jurisPR-UmwR 4/2016 Anm. 2) vertreten. Damit bestehen auch keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der inhaltsgleichen Auslegung von Nr. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. durch das Verwaltungsgericht.
b) Der Beigeladene meint unter II. 3. seiner Zulassungsbegründung weiterhin, dass es sich bei dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler um einen sog. relativen Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1a UmwRG a. F. gehandelt habe. Dann aber hätte das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5/14 -, Leitsatz 2) prüfen müssen, ob sich dieser Fehler möglicherweise auf die Genehmigung vom 15. Juli 2013 ausgewirkt habe. Dass das Verwaltungsgericht dies (bewusst) unterlassen habe, beruhe auf einer Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auch insoweit kann dem Beigeladenen jedoch nicht gefolgt werden.
Die von ihm zitierte Rechtsprechung bezieht sich nämlich nur auf relative Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1a UmwRG a. F., nicht jedoch auf solche i. S. d. § 4 Abs. 1 UmwRG a. F. Einen solchen hat das Verwaltungsgericht hier aber (folgerichtig) wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung angenommen und weiter unter Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, ein solcher sog. absoluter Verfahrensfehler führe ohne weiteres zur Aufhebung der Genehmigung. Dass das Verwaltungsgericht zwischen absoluten und relativen Fehler unterschieden und zutreffend (nur) bei Letzteren eine zusätzliche Kausalitätsprüfung für geboten erachtet hat, wird auch aus seinen ergänzenden Ausführungen unter 1. b) der Urteilsgründe klar. Danach sei die unterbliebene Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung als relativer Verfahrensfehler hier unerheblich.
c) Schließlich wenden sich der Beigeladene (unter II. 1. b) und 2. 2, 2. 3. seiner Zulassungsbegründung) und der Beklagte (unter B. I. der Begründung seines Zulassungsantrages) inhaltlich übereinstimmend gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Zeitpunkt, der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung maßgeblich sei, nach dem Ergebnis ihrer Vorprüfung sei keine UVP erforderlich. Abzustellen sei - so das Zulassungsvorbringen - insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder der vorhergehenden Genehmigung, sondern auf den (ggf.) noch davor liegenden Zeitpunkt, zu dem die (zuständige) Behörde eine entsprechende Feststellung nach § 3c (Satz 6) UVPG a. F. getroffen habe.
Vorliegend kann jedoch unter allen insoweit geltend gemachten Zulassungsgründen (vgl. dazu im Einzelnen unter aa) bis dd)) offen bleiben, ob diesen mit durchaus gewichtigen Argumenten vorgetragenen Bedenken zu folgen ist und ob die danach (abstrakt) in Betracht kommende "Vorverlagerung" des maßgeblichen Zeitpunktes auch für den Fall gilt, dass die Behörde von sich aus danach ihre Vorprüfung nochmals "nachbessert" - wie hier der Beklagte jedenfalls am 4. August 2016 (vgl. insoweit wohl selbst verneinend: Seite 17 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Juni 2017, Bl. 330 GA).
Denn Voraussetzung für eine solche Vorverlagerung des Zeitpunktes wäre jedenfalls, dass es vor der Erteilung der Genehmigung am 15. Juli 2013 zumindest eine § 3c Satz 6 UVPG a. F. entsprechende Dokumentation über das negative Ergebnis der behördlichen Vorprüfung gemäß § 3a UPVG a. F. gegeben hat - hiervon geht offenbar auch der Beigeladene selbst (zutreffend) aus (vgl. S. 7, unten, seiner Zulassungsbegründung vom 9. Juni 2017, Bl. 263 GA). Denn diese - heute in § 7 Abs. 7 UVPG n. F. enthaltene - Dokumentationspflicht ist im Jahr 2006 in Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juni 2004 (C-87/02) in das UVPG eingefügt worden. Danach müsse eine Entscheidung der zuständigen Behörde, keine UVP durchzuführen, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich seien, um zu kontrollieren, dass sie auf eine richtlinienkonforme Vorprüfung gestützt sei. Dazu müssen also die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sein. Dabei kann auch auf Untersuchungen des Vorhabenträgers Bezug genommen werden; diese können die behördliche Feststellung jedoch nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris, Rn. 15).
Zumindest bis zu der Genehmigungserteilung am 15. Juli 2013 hat es jedoch keine diesen Vorgaben entsprechende behördliche Feststellung des Beklagten gegeben, es sei nach dem Ergebnis seiner Vorprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen keine UVP erforderlich. Die vom Beigeladenen als Vorhabenträger in Auftrag gegebene Untersuchung der "regionalplan und uvp" vom 26. Juni 2012 reichte dazu nicht aus; im Übrigen enthält auch sie kein eindeutiges Ergebnis. Hieran schlossen sich nur Stellungnahmen einzelner Fachdienste der Beklagten, zuletzt im Mai 2013 des Fachdienstes Gesundheit, nicht jedoch die gebotene Zusammenfassung an. Dies ergibt sich mittelbar auch aus der Begründung des Zulassungsantrages des Beklagten. Im Rahmen der vorgezogenen Schilderung des Sachverhaltes benennt er nämlich selbst kein konkretes Datum, an dem das Ergebnis seiner Vorprüfung festgestanden habe; stattdessen wird ausgeführt, dass er, der Beklagte, bereits im Jahre 2012/2013 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt habe, die zu dem (negativen) Ergebnis geführt habe (vgl. Bl. 315 GA). Frühestens die o. a. Passage in der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 15. Juli 2013 enthält danach schriftlich dokumentiert die Feststellung des Beklagten, es sei keine UVP erforderlich. Dass er zu diesem Zeitpunkt (aus zeitlichen Gründen) auch die Auswirkungen der zwischenzeitlich genehmigten Betriebe F. und G. hätte berücksichtigen müssen, wird vom Zulassungsvorbringen jedoch (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
Sollten die Ausführungen des Beigeladenen auf Seite 2, vorletzter Absatz, der Begründung seines Zulassungsantrages (Bl. 258 GA) so zu verstehen sein, dass es bereits zu dem von ihm sog. "Stichtag", am 26. Juni 2012, eine solche behördliche Feststellung und Dokumentation gegeben habe, so trifft dies also nicht zu. Ein solches Vorbringen stünde zudem im Widerspruch nicht nur zur eigenen Darstellung des Sachverhaltes durch den Beigeladenen auf Seite 2, dritter Absatz, seiner Zulassungsbegründung, die keine entsprechende Datumsangabe enthält und chronologisch auf einen späteren Zeitpunkt verweist, sondern auch zu der Darstellung des Beklagten (vgl. S. 2, zweiter Absatz der Begründung des Zulassungsantrages, Bl. 315 GA), der sich nicht einmal selbst (mehr) darauf beruft, seine Vorprüfung vor dem Jahr 2013 abgeschlossen zu haben. Erst recht kann einer Dokumentation keine Rückwirkung auf einen vorhergehenden Zeitpunkt zukommen, wie der Beigeladene ggf. auf Seite 8 oben seiner Zulassungsbegründung (Bl. 264 GA) in den Raum stellt.
aa) Hat es demnach jedenfalls vor der Erteilung der Genehmigung am 15. Juli 2013 zumindest eine § 3c Satz 6 UVPG a. F. entsprechende Dokumentation über das negative Ergebnis der behördlichen Vorprüfung gemäß § 3a UPVG a. F. durch den Beklagten nicht gegeben, so bestehen unabhängig davon, ob nun auf den Zeitpunkt dieser Dokumentation, der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheides abzustellen ist, nicht die vom Beigeladenen geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der das Urteil tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass in die vom Beklagten durchzuführende Vorprüfung als Teil der Vorbelastung i. S. d. Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. auch die jeweils davor, nämlich bereits am 11. Juli 2012 bzw. 14. Januar 2013, genehmigten anderen "Betriebe" einzubeziehen gewesen sind.
bb) Entgegen des Zulassungsvorbringens des Beigeladenen auf Seite 9, zweiter Absatz, seiner Zulassungsbegründung (Bl. 265 GA) stellen sich danach die vom ihm zuvor auf Seite 8, unten, unter den Nummern 2 und 3 aufgeworfenen Fragen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Richtigkeit der Vorprüfung hier nicht entscheidungserheblich, wie dies für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4.9.2017 - 12 LA 39/17 -, juris, Rn. 27, m. w. N.); daher scheidet auch die vom Beigeladenen insoweit ergänzend begehrte Zulassung wegen "grundsätzlicher Bedeutung" aus.
cc) Der Beklagte verweist auf Seite 2 Mitte seiner Begründung des Zulassungsantrages (Bl. 315 GA) selbst (zutreffend) darauf, seine Vorprüfung nicht im Jahr 2012 abgeschlossen zu haben; zudem hat es vor der Erteilung der Genehmigung vom 15. Juli 2013 jedenfalls an der erforderlichen Dokumentation über das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung gemangelt. Der Beklagte erachtet im Übrigen auf Seite 17 seiner Zulassungsbegründung (Bl. 330 GA) für den - hier gegebenen - Sonderfall der Nachholung der Vorprüfung selbst den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung für maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt - am 15. Juli 2013 - waren die o. a. anderen Betriebe genehmigt und folglich als Teil der Vorbelastung i. S. d. Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bei der Vorprüfung zu berücksichtigen. Damit stellte sich nicht entscheidungserheblich i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die von dem Beklagten auf Seite 10, unten (Bl. 323 GA), der Begründung seines Zulassungsantrages aufgeworfene Frage, ob für die Vorprüfung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Entscheidung getroffen wird, dass es keiner UVP bedarf.
dd) Der vom Beklagten weiterhin (vgl. S. 8 f. der Antragsbegründung; Bl. 321 f. GA) in Anspruch genommene Berufungszulassungsgrund der Divergenz i. S. d.§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden.
Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a, Rn. 55; Senatsbeschl. v. 10.12.2013 - 12 LA 90/13 -). Dies erfolgt in dem Begründungsschriftsatz des Beklagten vom 8. Juni 2017 nicht hinreichend.
Das Verwaltungsgericht hat auf der - vom Beklagten auf Seite 7 seiner Antragsbegründung zitierten - Seite 12 seines Urteils letztlich offengelassen, ob für die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder der Widerspruchsentscheidung abzustellen sei; jedenfalls sei es "nicht der (willkürlich gewählte und wählbare) Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Vorprüfung abgeschlossen hat".
Der Beklagte stellt dem auf Seite 9 seiner Antragsbegründung einen Auszug auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2011 - 9 A 31/10 - entgegen, wonach "nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses " (der Vorprüfung) "und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können".
Diese Entscheidung bezeichnet daher ebenso wenig wie das - auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug nehmende und vom Beklagten ergänzend angeführte - Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. November 2016 (- 13 LC 71/14 -) ausdrücklich den Zeitpunkt, der für die Richtigkeit der Vorprüfung maßgeblich ist, so dass danach gewonnene Erkenntnisse unerheblich sind.
Auch sinngemäß lässt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine eindeutige Aussage dazu entnehmen, welcher von mehreren hier in Betracht kommenden Zeitpunkten nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch unter den hier vorliegenden Besonderheiten maßgeblich sein soll, d. h. derjenige, in dem die Behörde eine negative Entscheidung i. S. d. § 3a UVPG a. F. getroffen, derjenige, in dem sie eine solche Entscheidung i. S. d. § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentiert oder gemäß § 3a Satz 2 UVPG a. F. bekannt gemacht hat, oder generell bzw. unter bestimmten Umständen auch erst derjenige, in dem sie dann die Zulassung für das jeweils in Rede stehende Vorhaben erteilt hat. Der Beklagte macht - wie dargelegt - auf Seite 17 seiner Antragsbegründung vielmehr selbst geltend, dass nach der sinngemäß ergänzend heranzuziehenden neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.2.2017 - 7 A 2/15 -, juris, Rn. 21) jedenfalls bei einer Nachholung der Vorprüfung - wie hier - auf den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung abzustellen sei. Eine "Divergenz" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist damit schon nicht hinreichend dargelegt.
Es kann deshalb offenbleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer solchen Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO "beruhen" oder dem entgegenstehen würde, dass es vor der Erteilung der Genehmigung am 15. Juli 2013 weder eine negative Entscheidung des Beklagten i. S. d. § 3a UVPG a. F. über die Erforderlichkeit einer UVP noch die Dokumentation einer solchen Entscheidung i. S. d. § 3c Satz 6 UVPG a. F. oder ihre Bekanntmachung gemäß § 3a Satz 2 UVPG a. F. gegeben hat.
1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können sich allerdings auch aus einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben. Dazu muss die Änderung materiell-rechtlich erheblich und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sein (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124, Rn. 7c, m. w. N.).
Diesen Voraussetzungen entspricht das Zulassungsvorbingen des Beklagten unter B. II. 1. der fristgerechten Begründung seines Zulassungsantrages, jedenfalls in der als Anlage 4 zur Begründung des Zulassungsantrages vorgelegten Fassung vom 8. Juni 2017 sei seine Vorprüfung nunmehr fehlerfrei und diese Nachbesserung berücksichtigungsfähig.
Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - Leitsatz 1) ist bereits vor der letzten Änderung des UmwRG (in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)) anerkannt (gewesen), dass eine fehlerhafte Vorprüfung jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit nachgeholt und damit der Fehler geheilt werden kann, als nach dem Ergebnis der Vorprüfung weiterhin keine UVP erforderlich ist. Zu diesem Ergebnis gelangt die Vorprüfung des Beklagten i. d. F. vom 8. Juni 2017. Darin ist der vom Verwaltungsgericht gerügte Mangel behoben worden, d. h. die Auswirkungen der genehmigten Erweiterungen der Betriebe F. und G. sind berücksichtigt worden.
Soweit die Klägerin unter A. II. 1. b) ihres Schriftsatzes vom 25. August 2017 (Bl. 352 ff. GA) weiterhin andere Mängel der Vorprüfung rügt, greift ihr Vorbringen jedenfalls nach dem Prüfungsmaßstab im Zulassungsverfahren nicht durch. Wie zuvor ausgeführt, kann die Behörde auf Gutachten des Vorhabenträgers verweisen - wie hier u. a. geschehen. Die jeweiligen Fachabteilungen des Beklagten haben diese Gutachten nach Aktenlage eigenständig überprüft; zudem ist auch das Verwaltungsgericht den Gutachten im Ergebnis gefolgt. Mehr kann unter den formalen Aspekten der Vorprüfung aller Voraussicht nach auch von dem Beklagten nicht verlangt werden. Dass sich das Ergebnis der Vorprüfung bei eingehender Befassung mit einem dem Vorhabenstandort benachbarten Modellflugplatz geändert hätte, ist nicht zu erkennen. Denn weder genießen die sich dort temporär zu Freizeitzwecken im Außenbereich befindlichen Menschen den gleichen Schutz vor Immissionen wie sich dauerhaft insbesondere in Wohngebäuden aufhaltende Personen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 23) noch ist zu erkennen, dass bei Einbeziehung des "Fluglärms" entsprechende Grenzwerte überschritten würden; nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden vielmehr die für die umliegenden Wohngebäude im Außenbereich geltenden Lärmgrenzwerte nicht annähernd erreicht.
Ebenso wenig erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie von der Klägerin unter C ihrer Erwiderungsschrift vom 25. August 2017 sinngemäß geltend gemacht - im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig.
Es ist deshalb nicht mehr darüber zu entscheiden, ob, soweit die Vorprüfung weiter fehlerhaft wäre, dieser Fehler auch unter Geltung des § 4 Abs. 1, 1b Satz 1 UmwRG n. F. noch die Aufhebung der Genehmigung vom 15. Juli 2013 rechtfertigte, was der Beklagte unter B. II. 2. seiner Zulassungsbegründung (sinngemäß hilfsweise) in Zweifel zieht.
Das vom Beklagten initiierte Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen
12 LB 238/17
fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).