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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 VV-BBauG - Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung, Bestandsaufnahmen und Prognosen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

15.1
Rahmenbedingungen

15.1.1
Bei der Aufstellung (Änderung oder Ergänzung) eines Bauleitplanes sind nicht nur bestimmte Belange zu berücksichtigen, es müssen auch die räumlichen, landschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Gegebenheiten als Rahmenbedingungen in Rechnung gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie sich diese Gegebenheiten entwickeln würden, falls eine Bauleitplanung nicht erfolgen würde (nicht planbedingte Entwicklungen). Im Hinblick darauf ist zu prüfen, ob und ggf. wie mit Mitteln der Bauleitplanung die Gegebenheiten verändert oder deren Entwicklungen gesteuert werden sollen.

15.1.2
Folgende Sachbereiche sind z.B. in Betracht zu ziehen:

  1. a)
    räumliche (z.B. geographische, topographische) Gegebenheiten,
  2. b)
    biologische, geologische und ökologische Grundlagen (z.B. Klima, Boden, Bodenschätze, Wasser, Vegetation, Tierwelt),
  3. c)
    Flächennutzung, Siedlungsstruktur, Bausubstanz,
  4. d)
    Eigentumsstruktur,
  5. e)
    Stadtbild, Landschaftsbild,
  6. f)
    zentrale Einrichtungen,
  7. g)
    Verkehr einschließlich Häfen,
  8. h)
    Wasserwirtschaft,
  9. i)
    Abfallbeseitigung,
  10. j)
    Energie,
  11. k)
    Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsverteilung, Bevölkerungsbewegung, Bevölkerungsentwicklung,
  12. l)
    Freizeit und Erholung,
  13. m)
    Wirtschaft, Arbeitsstätten,
  14. n)
    Immissionsbelastung, Strahlenbelastung.

15.2
(nicht besetzt)

15.3
Bestandsaufnahmen

15.3.1
Die tatsächlichen Gegebenheiten sind durch Bestandsaufnahmen zu erfassen und zu analysieren. Dabei sind auch die durch eine rechtsverbindliche Planung vorbestimmten Gegebenheiten in Rechnung zu stellen.

15.3.2
Für die Bestandsaufnahmen bei Emissionen und Immissionen gilt folgendes:

15.3.2.1
Bei bestehenden emittierenden Anlagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Emissionen auszugehen; diese sind erforderlichenfalls zu messen. Nach § 34 oder § 35 zulässige Erweiterungen sind im Wege der Prognose nach Nr. 15.4 rechnerisch zu berücksichtigen. Sind in der gewerberechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage Höchstwerte festgesetzt ("genehmigte Werte"), so ist von diesen Werten auszugehen.

15.3.2.2
Bei bestehenden emittierenden Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von den Emissionen auszugehen, die dem betreffenden Baugebiet typischerweise zuzurechnen sind (hierzu Nr. 15a.2).

Die tatsächlich vorhandenen Emissionen sind in Betracht zu ziehen und gemäß Nr. 15.3.2.1 festzustellen, wenn sie von den dem Baugebiet typischerweise zuzurechnenden Emissionen abweichen oder nicht erfaßt werden. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Erweiterungen sind im Wege der Prognose nach Nr. 15.4 rechnerisch zu berücksichtigen.

15.3.2.3
Weicht die tatsächliche Nutzung einer vorhandenen Anlage von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung ab, z.B. weil die Anlage Bestandsschutz genießt oder im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2) zugelassen wurde, so ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung auszugehen. Das Planungsrecht unterscheidet sich insoweit vom bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Anlagenrecht, bei dem in diesem Falle von der tatsächlichen baulichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Nr. 2.322 TA Lärm).

Die tatsächlich ausgeübte Nutzung ist jedoch daneben in Betracht zu ziehen, wenn die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung auf absehbare Zeit nicht möglich erscheint.

15.3.2.4
In der Umgebung der Verkehrsflughäfen Hannover und Bremen sowie der militärischen Flugplätze Oldenburg, Jever, Wittmundhafen und Hopsten (Nordrhein-Westfalen) sowie des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn ist folgende Lärmbelastung zugrunde zu legen:

Fluglärmzone 1mehr als 75 dB(A)
Flurlärmzone 2mehr als 67 bis 75 dB(A)
Fluglärmzone 362 bis 67 dB(A)

Die Fluglärmzonen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zeichnerisch dargestellt (LROP II C 12.4.05.1). Die Fluglärmzonen 1 und 2 entsprechen den nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in den Verordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche festgelegten Schutzzonen 1 und 2.

15.4
Prognosen

Die nicht planbedingten Entwicklungen sind im Wege von Prognosen zu erfassen und zu analysieren.

Prognosen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Sache angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine künftige Reduzierung von Vorbelastungen rechtlich gesichert ist.

Sind nach den Gegebenheiten verschiedene Entwicklungen denkbar, so braucht der Bauleitplanung nur der Geschehensablauf zugrunde gelegt zu werden, für den im Zeitpunkt der Planung die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.

15.5
Gutachten

In Zweifelsfällen ist für die Bestandsaufnahme oder die Prognose ein Gutachten (z.B. Immissionsschutzgutachten, hydrologisches Gutachten) der zuständigen Fachbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Wasserwirtschaftsamt) oder eines geeigneten Sachverständigen einzuholen.

Als Begutachtung der Schallimmissionen kann der im Auftrage der Landesregierung entwickelte "Schallimmissionsplan" (Schriftenreihe "Umweltschutz in Niedersachsen - Lärmbekämpfung", Heft 1 und 2) herangezogen werden.