Abschnitt 14a VV-BBauG - Öffentliche und private Belange (§ 1 Abs. 7)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
14a.1
Der Begriff "Belange" umfaßt Rechte, Interessen und Zielvorstellungen öffentlicher Stellen und privater Rechtssubjekte; er ist weit auszulegen.
14a.2
Der Begriff der öffentlichen Belange bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die im Zusammenhang mit Art und Maß der Bodennutzung stehen und damit bei der planerischen Festlegung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung von Bedeutung sind.
14a.3
Der Begriff des privaten Belanges erfaßt insbesondere die verfassungsrechtlich (z.B. in Art. 2, 12, 14 GG) geschützten Rechte:
- Grundeigentum, grundstücksgleiche Rechte,
- Bestandsschutz,
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- dingliche und obligatorische Rechte zur Bodennutzung, z.B. Nießbrauch, Pacht, Miete.
Der Begriff des privaten Belanges ist nicht auf nachbarschützende Rechtspositionen beschränkt.
Außerdem können auch sonstige Interessen, die über das Interesse an der Erhaltung einer Rechtsposition hinausgehen, zu den privaten Belangen gehören, z.B. das Interesse des Unternehmers an einer Erweiterung, Umstellung oder anderweitigen Änderung des Gewerbebetriebes.
14a.4
Die öffentlichen und privaten Belange lassen sich in der konkreten Planungssituation nicht immer eindeutig voneinander trennen, sondern stellen häufig nur unterschiedliche Aspekte ein- und desselben Sachverhaltes dar.
14a.5
Zu den öffentlichen und privaten Belangen i.S. von § 1 Abs. 7 können auch ihre künftigen Entwicklungen gehören. Nrn. 15.4 und 15.5 gelten sinngemäß.